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[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008376 | [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008376 Urlaubsgesetzes] geregelt ist. | ||
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Ist in Österreich der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung | Ist in Österreich der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung | ||
# wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen oder | # wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen oder | ||
# wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat | # wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat oder | ||
# wegen der Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt | |||
nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres | nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. | ||
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch der ersten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist, und ihm für diesen Zeitraum der Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages zusteht. | Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch der ersten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist, und ihm für diesen Zeitraum der Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages zusteht. | ||
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Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann darüber hinaus Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angetreten werden. | Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann darüber hinaus Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angetreten werden. | ||
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== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
[[Abwesenheitsberechnung]] | [[Abwesenheitsberechnung]] |
Version vom 27. Juni 2016, 16:12 Uhr
Bei der Pflegefreistellung handelt es sich um eine bezahlte anrechenbare Abwesenheit, die einem gesetzlichen Jahresanspruch zu Grunde liegt und in Österreich im § 16 des Urlaubsgesetzes geregelt ist.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Ist in Österreich der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
- wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen oder
- wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat oder
- wegen der Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch der ersten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist, und ihm für diesen Zeitraum der Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages zusteht.
Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann darüber hinaus Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angetreten werden.
Umsetzung in ALEX®
Einstellungen
Config-File
"modelPlugins": { "1": "Bfx.Alex.CaretimeEntitlement.Model.dll" }