Zeile 33: | Zeile 33: | ||
* Die beiden Ansprüche werden in getrennten Konten verwaltet ("PF Woche 1" und "PF Woche 2") | * Die beiden Ansprüche werden in getrennten Konten verwaltet ("PF Woche 1" und "PF Woche 2") | ||
* Bei einem Pflegefreistellungskonsum wird immer zuerst der Grundanspruch verbraucht. Ist dieser aufgebraucht, so kann auf die erweiterte Pflegefreistellung zugegriffen werden. Der Konsum der erweiterten Pflegefreistellung ist nur für ein Kind unter 12 Jahren möglich | * Bei einem Pflegefreistellungskonsum wird immer zuerst der Grundanspruch verbraucht. Ist dieser aufgebraucht, so kann auf die erweiterte Pflegefreistellung zugegriffen werden. Der Konsum der erweiterten Pflegefreistellung ist nur für ein Kind unter 12 Jahren möglich | ||
** | ** Wurde der Grundanspruch bspw. schon für die Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren verbraucht und anschließend wird ein Kind über 12 Jahren krank --> keine erweiterte Pflegefreistellung | ||
** War zuerst das Kind über 12 Jahren krank und anschließend das Kind unter 12 Jahren --> erweiterte Pflegefreistellung | ** War zuerst das Kind über 12 Jahren krank und anschließend das Kind unter 12 Jahren --> erweiterte Pflegefreistellung | ||
* Erreicht das jüngste Kind den 12. Geburtstag, so verfällt der Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung | * Erreicht das jüngste Kind den 12. Geburtstag, so verfällt der Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung |
Version vom 30. Juni 2016, 09:13 Uhr
Bei der Pflegefreistellung handelt es sich um eine bezahlte anrechenbare Abwesenheit, die einem gesetzlichen Jahresanspruch zu Grunde liegt und in Österreich im § 16 des Urlaubsgesetzes geregelt ist.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Ist in Österreich der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
- wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen oder
- wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat oder
- wegen der Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung im Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn:
- der Anspruch der ersten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verbraucht ist
- das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat
- für diesen Zeitraum der Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages zusteht.
Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann darüber hinaus Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angetreten werden.
Die Pflegefreistellung kann bei Bedarf tageweise, aber auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden
Anspruchsverwaltung in ALEX®
Ab Version XXXXX verfügbar
Funktionsbeschreibung
Allgemein
- Pro Arbeitsjahr erhält der Mitarbeiter eine Wochenstundenverpflichtung Pflegefreistellung (z.B. 40 Std)
- hat der Mitarbeiter ein Kind unter 12 Jahren, so erhält er eine zweite Wochenstundenverpflichtung (--> 40 + 40 = 80 Std) = erweiterte Pflegefreistellung
- Die beiden Ansprüche werden in getrennten Konten verwaltet ("PF Woche 1" und "PF Woche 2")
- Bei einem Pflegefreistellungskonsum wird immer zuerst der Grundanspruch verbraucht. Ist dieser aufgebraucht, so kann auf die erweiterte Pflegefreistellung zugegriffen werden. Der Konsum der erweiterten Pflegefreistellung ist nur für ein Kind unter 12 Jahren möglich
- Wurde der Grundanspruch bspw. schon für die Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren verbraucht und anschließend wird ein Kind über 12 Jahren krank --> keine erweiterte Pflegefreistellung
- War zuerst das Kind über 12 Jahren krank und anschließend das Kind unter 12 Jahren --> erweiterte Pflegefreistellung
- Erreicht das jüngste Kind den 12. Geburtstag, so verfällt der Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung
- restliches Kontingent der erweiterten Pflegefreistellung verfällt
- ALEX prüft hierbei den Monatsersten - ist das Kind am 1. des Monats noch unter 12 Jahren, so bleibt der Anspruch für das aktuelle Monat bestehen und verfällt erst im nächsten Kalendermonat.
- Der Konsum der erweiterten Pflegefreistellung kann jedoch nur dann eingetragen werden, wenn am aktuellen Kalendertag das Kind noch unter 12 Jahren ist
- Bei Wechsel des Beschäftigungsausmaßes wird aliquotiert
- Bevorzugte Variante: Restaliquotierung
- siehe Aliquotierungsarten
- Keine Aliquotierung bei Ein-/Austritt
- Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist ab dem ersten und bis zum letzten Arbeitstag aufrecht
Stammdaten
Folgende Stammdaten müssen beim Mitarbeiter erfasst werden:
- Zubuchungsstichtag
- Namen und Geburtstage der Kinder
Zubuchungsstichtag
Bei jedem Mitarbeiter muss der Anspruch mit dem jeweiligen Zubuchungsstichtag hinterlegt werden:
ACHTUNG: Der Zubuchungsstichtag muss immer der Monatserste des Eintrittsmonates sein!
Namen und Geburtstage der Kinder
In den Personalstammdaten unter dem Reiter "Kinder" können nun die Kinder des Mitarbeiters mit Name und Geburtsdatum hinterlegt werden:
Berechnung
Einstellungen
Config-File
"modelPlugins": { "1": "Bfx.Alex.CaretimeEntitlement.Model.dll" }
Anspruchsart Pflegefreistellung
Damit die Anspruchsberechnung korrekt funktioniert muss eine eigene Anspruchsart angelegt werden. Standardmäßig sind folgende Einstellungen zu treffen:
Zubuchung
Ob die Zubuchung Vollzeit direkt bei der Anspruchsart hinterlegt wird, oder mittels eine Staffelung verwaltet wird muss je nach Kunde entschieden werden. Falls in einer Datenbank unterschiedliche Wochen-Normalarbeitszeiten hinterlegt sind, muss die Hinterlegung über die Staffelungen eingestellt werden.
Beispiel:
Aliquotierungsart
Sollte mit "Restaliquotierung" hinterlegt werden, da ein bereits konsumierter Pflegefreistellungsanspruch als konsumiert gilt und dem Mitarbeiter durch einen Beschäftigungsausmaßwechsel der Pflegefreistellungsanspruch nicht rückwirkend negativ werden darf.
Beispiel Restaliquotierung (bevorzugte Variante!)
Zubuchungstag: 01.01.2015 Anspruch: 40 Stunden 01.01.2015 - 30.06.2015: 100% 01.07.2015 - 31.12.2015: 50% Bsp 1) Restanspruch am 30.06.2015: 40 Stunden Aliquotierter Rest mit 01.07.2015: 20 Stunden Bsp 2) Restanspruch mit 30.06.2015: 20 Stunden Aliquotierter Rest mit 01.07.2015: 10 Stunden Bsp 3) Restanspruch mit 30.06.2015: 0 Stunden Aliquotierter Rest mit 01.07.2015: 0 Stunden
Beispiel Jahresaliquotierung
Zubuchungstag: 01.01.2015 Anspruch: 40 Stunden 01.01.2015 - 30.06.2015: 100% 01.07.2015 - 31.12.2015: 50% Berechnung Jänner - Juni = 181 Tage Juli - Dezember = 184 Tage (40 x 100%) 40 h/ 365 * 181 = 19,83 (40 x 50%) 20 h / 365 * 184 = 10,08 PU-Anspruch = 29,91 Stunden --> hätte der Mitarbeiter nun schon vor Juli die ihm zustehenden 40 Stunden Pflegefreistellung konsumiert, so wäre er nun im Restanspruch auf -10,09 Stunden --> das darf nicht sein!
Austritt ignorieren
Egal wann der Mitarbeiter ein- oder austritt, er hat immer Anspruch auf das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung. Daher müssen die Parameter "keine Aliquotierung nach Beschäftigungstagen" und "Austritt für Aliq. ignorieren" gesetzt werden
Planungscode
Beim Planungscode "Pflegefreistellung" muss der Parameter "Konsum für Pflegefreistellung" gesetzt werden: