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Ein Durchrechnungszeitraum (DRZ) liegt vor, wenn die Aufwertung der Mehrleistungen und der Minusstundenausgleich erst nach mehr als einem Monat erfolgen. Durchrechnungszeiträume gibt es in unterschiedlichen Längen. Diese beginnen mit 2 Monaten und können sich bis auf 12 Monate ausdehnen. | Ein Durchrechnungszeitraum (DRZ) liegt vor, wenn die Aufwertung der Mehrleistungen und der Minusstundenausgleich erst nach mehr als einem Monat erfolgen. Durchrechnungszeiträume gibt es in unterschiedlichen Längen. Diese beginnen mit 2 Monaten und können sich bis auf 12 Monate ausdehnen. | ||
Erfolgt die Abrechnung der Mehrleistungen jedes Monat so muss bei diesem Parameter der Wert 1 erfasst werden. | |||
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Aktuelle Version vom 4. Juni 2018, 08:35 Uhr
Ein Durchrechnungszeitraum (DRZ) liegt vor, wenn die Aufwertung der Mehrleistungen und der Minusstundenausgleich erst nach mehr als einem Monat erfolgen. Durchrechnungszeiträume gibt es in unterschiedlichen Längen. Diese beginnen mit 2 Monaten und können sich bis auf 12 Monate ausdehnen.
Erfolgt die Abrechnung der Mehrleistungen jedes Monat so muss bei diesem Parameter der Wert 1 erfasst werden.
Detailierte Informationen zu diesem Thema finden Sie hier Durchrechnungszeitraum