SWÖ Änderungen ab 2022: Unterschied zwischen den Versionen

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****Beispiel: 38 Stunden Anspruch von 01.08.2021-31.12.2021 dann nur mehr 37 Stunden Anspruch von 01.01.2022-31.07.2022
****Beispiel: 38 Stunden Anspruch von 01.08.2021-31.12.2021 dann nur mehr 37 Stunden Anspruch von 01.01.2022-31.07.2022
***Staffelungen für erhöhten Anspruch müssen angepasst werden
***Staffelungen für erhöhten Anspruch müssen angepasst werden
**Hinterlegung einer neuen Anspruchszeile mit 01.01.2022 (sofern Zubuchungsdatum NICHT das Kalenderjahr ist)


===33,3% Zuschlag===
===33,3% Zuschlag===
Was noch unklar ist, ist die Frage, welche Stunden genau mit 33,3% bewertet werden sollen.
Der Mehrarbeitszuschlag von zukünftig 33,3 % (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV) '''kommt bei einer Durchrechnungsvereinbarung nicht zur Anwendung''', da die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (im DRZ jeweils über 40 Stunden, bei 2 Monaten 50 Stunden bis zu im Jahres-DRZ von 42 Stunden) über die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) hinaus ausgedehnt wurde. 
 
Was unklar ist, ist die Frage, welche Stunden genau mit 33,3% bewertet werden sollen.  
 
Laut SWÖ die 37/38/39. Stunde.  
Laut SWÖ die 37/38/39. Stunde.  


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*Wie kommt man auf die Anzahl der Stunden, welche am Ende des Durchrechnungszeitraums mit 33,3% und welche mit 50% bewertet werden müssen?
*Wie kommt man auf die Anzahl der Stunden, welche am Ende des Durchrechnungszeitraums mit 33,3% und welche mit 50% bewertet werden müssen?
*Werden die Zuschläge in Zeit oder Geld gewährt?
*Werden die Zuschläge in Zeit oder Geld gewährt?
Der Mehrarbeitszuschlag von zukünftig 33,3 % (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV) kommt bei einer Durchrechnungsvereinbarung nicht zur Anwendung, da die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (im DRZ jeweils über 40 Stunden, bei 2 Monaten 50 Stunden bis zu im Jahres-DRZ von 42 Stunden) über die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) hinaus ausgedehnt wurde.

Version vom 20. Oktober 2021, 12:45 Uhr

Der Kollektivvertragsabschluss 2020 beinhaltet 2 große Änderungen, welche ab 2022 gültig sind:

  • Änderung der Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Stunden
  • 33,3% Mehrarbeitszuschlag für die 38/39/40. Stunde
    • statt bisher 50% für die 39/40. Stunde nurmehr 33,3% Zuschlag

Änderung Sollstunden

Folgende Fragen sind zu klären:

  • Wie wird das Soll aktuell berechnet?
    • Auf welchen Ebenen in Alex® müssen die Sollstunden geändert werden?
    • Wochenzeitmodelle: Müssen alle Dienstzeiten geändert werden?
  • Teilzeit: Hier muss das "Beschäftigungsgrad in Prozent" abgeändert werden
    • bis 31.12.2021: 19 Wochenstunden = 50%
    • ab 01.01.2022: 19 Wochenstunden = 51,35%
    • Wenn möglich, kann das Beschäftigungsgrad in Prozent mittels "Eigenschaften importieren" eingespielt werden
  • Ansprüche
    • Werden Ansprüche in Stunden gerechnet? (Urlaube, Pflegefreistellung)
      • Wenn ja: Grundansprüche müssen mit 01.01.2022 geändert werden
      • Wie wird der aktuelle Anspruch aliquotiert?
        • Beispiel: 38 Stunden Anspruch von 01.08.2021-31.12.2021 dann nur mehr 37 Stunden Anspruch von 01.01.2022-31.07.2022
      • Staffelungen für erhöhten Anspruch müssen angepasst werden
    • Hinterlegung einer neuen Anspruchszeile mit 01.01.2022 (sofern Zubuchungsdatum NICHT das Kalenderjahr ist)

33,3% Zuschlag

Der Mehrarbeitszuschlag von zukünftig 33,3 % (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV) kommt bei einer Durchrechnungsvereinbarung nicht zur Anwendung, da die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (im DRZ jeweils über 40 Stunden, bei 2 Monaten 50 Stunden bis zu im Jahres-DRZ von 42 Stunden) über die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) hinaus ausgedehnt wurde.

Was unklar ist, ist die Frage, welche Stunden genau mit 33,3% bewertet werden sollen.

Laut SWÖ die 37/38/39. Stunde.

  • Welche Stunden sind das im Durchrechnungszeitraum?
  • Wie kommt man auf die Anzahl der Stunden, welche am Ende des Durchrechnungszeitraums mit 33,3% und welche mit 50% bewertet werden müssen?
  • Werden die Zuschläge in Zeit oder Geld gewährt?