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Als '''Nachtarbeitszeit''' gilt die Zeit zwischen '''22:00 und 06:00''', in der der Mitarbeiter Anspruch auf eine Nachtzulage hat. Die '''steuerliche Nacht''' geht von '''19:00 bis 07:00'''. | |||
Steuerfrei ist die Nachtzulage, wenn | Steuerfrei ist die Nachtzulage, wenn | ||
* die Arbeitszeiten zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und | * die Arbeitszeiten zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und | ||
* in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden ("Blockzeit") gearbeitet wurde. | * in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden ("Blockzeit") gearbeitet wurde. | ||
Bei Krankheit fallen die Zulagen nach Ausfallsprinzip an. Bei Urlaub sind die Zuschläge immer steuerpflichtig. | |||
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Version vom 17. April 2014, 08:14 Uhr
Es gibt nach § 68 des Lohnsteuergesetzes zwei verschiedene Zulagen für Nachtarbeit:
- Nachtzulage steuerfrei
- Nachtzulage steuerpflichtig
Dafür gibt es im ALEX zwei Zeitkonten unter "Spezielle Zeitzuschläge": "Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Frei" und "Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Pflichtig"
Als Nachtarbeitszeit gilt die Zeit zwischen 22:00 und 06:00, in der der Mitarbeiter Anspruch auf eine Nachtzulage hat. Die steuerliche Nacht geht von 19:00 bis 07:00.
Steuerfrei ist die Nachtzulage, wenn
- die Arbeitszeiten zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
- in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden ("Blockzeit") gearbeitet wurde.
Bei Krankheit fallen die Zulagen nach Ausfallsprinzip an. Bei Urlaub sind die Zuschläge immer steuerpflichtig.
Beispiele: