Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 20: | Zeile 20: | ||
[[bild:NZ.png|500px]] | [[bild:NZ.png|500px]] | ||
1) Der Mitarbeiter arbeitet von 04:00 - 06:00: diese 2 Stunden sind steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden. | |||
2) Der Mitarbeiter arbeitet von 05:00 - 06:00: diese Stunde ist steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden. | |||
3) Der Mitarbeiter arbeitet von 04:00 - 07:00: die 2 Stunden in der Nacht sind steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden. | |||
4) Der Mitarbeiter arbeitet von 05:00 - 06:00: die Stunde in der Nacht ist steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden. | |||
5) Der Mitarbeiter arbeitet von 19:00 - 22:00: keine Zulage, da keine Nachtarbeit vorliegt. | |||
6) Der Mitarbeiter arbeitet von 19:00 - 23:00: die Stunde in der Nacht ist steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden. | |||
7) Der Mitarbeiter arbeitet von 20:00 - 22:00: keine Zulage, da keine Nachtarbeit vorliegt. | |||
8) Der Mitarbeiter arbeitet von 20:00 - 23:00: die Stunde in der Nacht ist steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden. | |||
9) Der Mitarbeiter arbeitet von 21:00 - 23:00: die Stunde in der Nacht ist steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden. | |||
10)Der Mitarbeiter arbeitet von 19:00 - 06:00: die 8 Stunden in der Nacht sind steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden. | |||
[[Kategorie:Neu ab Version 7.8]] | [[Kategorie:Neu ab Version 7.8]] |
Version vom 17. April 2014, 08:26 Uhr
Es gibt nach § 68 des Lohnsteuergesetzes zwei verschiedene Zulagen für Nachtarbeit:
- Nachtzulage steuerfrei
- Nachtzulage steuerpflichtig
Dafür gibt es im ALEX zwei Zeitkonten unter "Spezielle Zeitzuschläge": "Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Frei" und "Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Pflichtig"
Als Nachtarbeitszeit gilt die Zeit zwischen 22:00 und 06:00, in der der Mitarbeiter Anspruch auf eine Nachtzulage hat. Die steuerliche Nacht geht von 19:00 bis 07:00.
Steuerfrei ist die Nachtzulage, wenn
- die Arbeitszeiten zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
- in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden ("Blockzeit") gearbeitet wurde.
Bei Krankheit fallen die Zulagen nach Ausfallsprinzip an. Bei Urlaub sind die Zuschläge immer steuerpflichtig.
Beispiele:
1) Der Mitarbeiter arbeitet von 04:00 - 06:00: diese 2 Stunden sind steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
2) Der Mitarbeiter arbeitet von 05:00 - 06:00: diese Stunde ist steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
3) Der Mitarbeiter arbeitet von 04:00 - 07:00: die 2 Stunden in der Nacht sind steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
4) Der Mitarbeiter arbeitet von 05:00 - 06:00: die Stunde in der Nacht ist steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
5) Der Mitarbeiter arbeitet von 19:00 - 22:00: keine Zulage, da keine Nachtarbeit vorliegt.
6) Der Mitarbeiter arbeitet von 19:00 - 23:00: die Stunde in der Nacht ist steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
7) Der Mitarbeiter arbeitet von 20:00 - 22:00: keine Zulage, da keine Nachtarbeit vorliegt.
8) Der Mitarbeiter arbeitet von 20:00 - 23:00: die Stunde in der Nacht ist steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
9) Der Mitarbeiter arbeitet von 21:00 - 23:00: die Stunde in der Nacht ist steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
10)Der Mitarbeiter arbeitet von 19:00 - 06:00: die 8 Stunden in der Nacht sind steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.