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* Sobald zumindest eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, wird dem Mitarbeiter der Zusatzurlaub, bei erstmaliger Entstehung dieses Anspruchs, per 01.10. zugebucht. | * Sobald zumindest eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, wird dem Mitarbeiter der Zusatzurlaub, bei erstmaliger Entstehung dieses Anspruchs, per 01.10. zugebucht. | ||
In allen Folgejahren erfolgt die Zubuchung per 01.01. und nicht erst per 01.10. | |||
* Falls der Mitarbeiter eine der beiden Voraussetzungen erst nach dem 30.09. erfüllt, bekommt er den Zusatzurlaub mit 01.01. des Folgejahres zugebucht. | * Falls der Mitarbeiter eine der beiden Voraussetzungen erst nach dem 30.09. erfüllt, bekommt er den Zusatzurlaub mit 01.01. des Folgejahres zugebucht. |
Version vom 18. Juli 2013, 13:08 Uhr
Die Mitarbeiter eines oberösterreichischen Sozialhilfeverbands erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Zusatzurlaub von 40 Stunden pro Jahr.
Dieser gebührt sobald
- a) ein Mitarbeiter 25 Dienstjahre oder mehr in einem OÖ SHV gearbeitet hat ("Variante A")
oder
- b) ein Mitarbeiter 10 Dienstjahre oder mehr in einem OÖ SHV gearbeitet hat und zusätzlich das 51. Lebensjahr schon vollendet hat ("Variante B").
Als Stichtag für diese Prüfung wird der 30.09. des Jahres herangezogen. Dieser Stichtag ist also für die Berechnung der Dienstjahre sowie der Lebensjahre maßgebend.
- Sobald zumindest eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, wird dem Mitarbeiter der Zusatzurlaub, bei erstmaliger Entstehung dieses Anspruchs, per 01.10. zugebucht.
In allen Folgejahren erfolgt die Zubuchung per 01.01. und nicht erst per 01.10.
- Falls der Mitarbeiter eine der beiden Voraussetzungen erst nach dem 30.09. erfüllt, bekommt er den Zusatzurlaub mit 01.01. des Folgejahres zugebucht.
Bei Austritt des Mitarbeiters nach 30.09. wird der Zusatzurlaub - ebenso wie der reguläre Urlaubsanspruch - mit Austrittsdatum aliquotiert.
Bei Austritt des Mitarbeiters vor oder am 30.09. gebührt kein Zusatzurlaub mehr, auch dann nicht, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt wäre.
Beispiele für beide Varianten:
Mitarbeiter A ist seit 01.06.1988 in einem oberösterreichischen SHV beschäftigt. Der Mitarbeiter erhält am 01.10.2013 aufgrund positiver Vorraussetzungsprüfung (Variante A) erstmals die Zubuchung von 40 Stunden Zusatzurlaub für das Jahr 2013. Am 01.01.2014 erhält der Mitarbeiter dann die Zubuchung des Zusatzurlaubs in Höhe von 40 Stunden für das Jahr 2014.
Mitarbeiter B ist am 22.04.1962 geboren und seit 01.06.2003 in einem oberösterreichischen SHV beschäftigt. Der Mitarbeiter erhält am 01.10.2013 aufgrund positiver Vorraussetzungsprüfung (Variante B) erstmals die Zubuchung von 40 Stunden Zusatzurlaub für das Jahr 2013. Am 01.01.2014 erhält der Mitarbeiter dann die Zubuchung des Zusatzurlaubs in Höhe von 40 Stunden für das Jahr 2014.