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***Da bei der Pflegefreistellung keine Aliquotierung durchgeführt wird, | ***Da bei der Pflegefreistellung keine Aliquotierung durchgeführt wird, würde mit Jänner der VOLLE Anspruch zugebucht werden! | ||
***Bitte vorab mit dem Kunden besprechen | ***Bitte vorab mit dem Kunden besprechen: | ||
****Variante 1: keine Änderung der Zubuchung für das laufende Anspruchsjahr (da es um 1 Stunde bei Vollzeit geht) -> mit der nächsten Zubuchung wird der neue Anspruch zugebucht | ****Variante 1: keine Änderung der Zubuchung für das laufende Anspruchsjahr (da es um 1 Stunde bei Vollzeit geht) -> mit der nächsten Zubuchung wird der neue Anspruch zugebucht | ||
****Variante 2: Neue Zubuchung mit 01.01.2022 und manuelle Korrektur der bereits konsumierten PF-Stunden | ****Variante 2: Neue Zubuchung mit 01.01.2022 und manuelle Korrektur der bereits konsumierten PF-Stunden |
Version vom 17. November 2021, 08:38 Uhr
Der Kollektivvertragsabschluss 2020 beinhaltet 2 große Änderungen, welche ab 2022 gültig sind:
- Änderung der Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Stunden
- 33,3% Mehrarbeitszuschlag für die 38/39/40. Stunde
- statt bisher 50% für die 39/40. Stunde nurmehr 33,3% Zuschlag
Änderung Sollstunden
Folgende Fragen sind zu klären:
- Wie wird das Soll aktuell berechnet?
- Auf welchen Ebenen in Alex® müssen die Sollstunden geändert werden?
- Wochenzeitmodelle: Müssen alle Dienstzeiten geändert werden?
- Teilzeit: Hier muss das "Beschäftigungsgrad in Prozent" abgeändert werden
- bis 31.12.2021: 19 Wochenstunden = 50%
- ab 01.01.2022: 19 Wochenstunden = 51,35%
- Wenn möglich, kann das Beschäftigungsgrad in Prozent mittels "Eigenschaften importieren" eingespielt werden
- Ansprüche
- Werden Ansprüche in Stunden gerechnet? (Urlaube, Pflegefreistellung)
- Wenn ja: Grundansprüche müssen mit 01.01.2022 geändert werden
- Wie wird der aktuelle Anspruch aliquotiert?
- Beispiel: 38 Stunden Anspruch von 01.08.2021-31.12.2021 dann nur mehr 37 Stunden Anspruch von 01.01.2022-31.07.2022
- Staffelungen für erhöhten Anspruch müssen angepasst werden
- Hinterlegung einer neuen Anspruchszeile mit 01.01.2022 (sofern Zubuchungsdatum NICHT das Kalenderjahr ist)
- ACHTUNG Pflegefreistellung:
- Da bei der Pflegefreistellung keine Aliquotierung durchgeführt wird, würde mit Jänner der VOLLE Anspruch zugebucht werden!
- Bitte vorab mit dem Kunden besprechen:
- Variante 1: keine Änderung der Zubuchung für das laufende Anspruchsjahr (da es um 1 Stunde bei Vollzeit geht) -> mit der nächsten Zubuchung wird der neue Anspruch zugebucht
- Variante 2: Neue Zubuchung mit 01.01.2022 und manuelle Korrektur der bereits konsumierten PF-Stunden
- Werden Ansprüche in Stunden gerechnet? (Urlaube, Pflegefreistellung)
- Überstundenregelungen
- Gibt es Grenzwerte (z.B. Überstundenaufwertung) welche sich auf die Wochenstunden beziehen?
- Gibt es bei den Abschlussbuchungen Auszahlungsgrenzen welche sich auf die Wochenstunden beziehen?
33,3% Zuschlag
Der Mehrarbeitszuschlag von zukünftig 33,3 % (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV) kommt bei einer Durchrechnungsvereinbarung nicht zur Anwendung, da die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (im DRZ jeweils über 40 Stunden, bei 2 Monaten 50 Stunden bis zu im Jahres-DRZ von 42 Stunden) über die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) hinaus ausgedehnt wurde.
Was unklar ist, ist die Frage, welche Stunden genau mit 33,3% bewertet werden sollen.
Laut SWÖ die 37/38/39. Stunde.
- Welche Stunden sind das im Durchrechnungszeitraum?
- Wie kommt man auf die Anzahl der Stunden, welche am Ende des Durchrechnungszeitraums mit 33,3% und welche mit 50% bewertet werden müssen?
- Werden die Zuschläge in Zeit oder Geld gewährt?