Nachtzulage - Steuerliche Nacht (7up): Unterschied zwischen den Versionen

(Die Seite wurde neu angelegt: „Es gibt nach § 68 des Lohnsteuergesetzes zwei verschiedene Zulagen für Nachtarbeit: * Nachtzulage steuerfrei * Nachtzulage steuerpflichtig Als '''Nachtarbe…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:
* Nachtzulage steuerpflichtig  
* Nachtzulage steuerpflichtig  


Als '''Nachtarbeitszeit''' gilt die Zeit zwischen '''22:00 und 06:00'''. In dieser Zeit hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Nachtzulage. Die '''teuerliche Nacht''' geht von '''19:00 bis 07:00'''.
Dafür gibt es im ALEX zwei Zeitkonten unter "Spezielle Zeitzuschläge": '''"Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Frei"''' und '''"Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Pflichtig"'''
 
 
Als '''Nachtarbeitszeit''' gilt die Zeit zwischen '''22:00 und 06:00''', in der der Mitarbeiter Anspruch auf eine Nachtzulage hat. Die '''steuerliche Nacht''' geht von '''19:00 bis 07:00'''.
 


Steuerfrei ist die Nachtzulage, wenn
Steuerfrei ist die Nachtzulage, wenn
* die Arbeitszeiten zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
* die Arbeitszeiten zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
* in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden ("Blockzeit") gearbeitet wurde.
* in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden ("Blockzeit") gearbeitet wurde.
* Bei Krankheit fallen die Zulagen nach Ausfallsprinzip an.
* Bei Urlaub sind die Zuschläge immer steuerpflichtig.


Dafür gibt es im ALEX zwei Zeitkonten unter "Spezielle Zeitzuschläge": '''"Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Frei"''' und '''"Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Pflichtig"'''
 
Bei Krankheit fallen die Zulagen nach Ausfallsprinzip an. Bei Urlaub sind die Zuschläge immer steuerpflichtig.  
 


Beispiele:
Beispiele:
[[bild:NZ.png|300px]]
[[Kategorie:Neu ab Version 7.8]]

Version vom 17. April 2014, 08:14 Uhr

Es gibt nach § 68 des Lohnsteuergesetzes zwei verschiedene Zulagen für Nachtarbeit:

  • Nachtzulage steuerfrei
  • Nachtzulage steuerpflichtig

Dafür gibt es im ALEX zwei Zeitkonten unter "Spezielle Zeitzuschläge": "Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Frei" und "Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Pflichtig"


Als Nachtarbeitszeit gilt die Zeit zwischen 22:00 und 06:00, in der der Mitarbeiter Anspruch auf eine Nachtzulage hat. Die steuerliche Nacht geht von 19:00 bis 07:00.


Steuerfrei ist die Nachtzulage, wenn

  • die Arbeitszeiten zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
  • in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden ("Blockzeit") gearbeitet wurde.


Bei Krankheit fallen die Zulagen nach Ausfallsprinzip an. Bei Urlaub sind die Zuschläge immer steuerpflichtig.


Beispiele:

NZ.png