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In speziellen Fällen gebührt aufgrund des Nachtschwerarbeitsgesetzes Anspruch auf Zusatzurlaube. | |||
Zusatzurlaub gebührt wenn: | |||
* im Kalenderjahr mindestens 50 Nachtschwerarbeitsdienste oder | |||
* im Kalenderjahr mindestens 40 Nachtschwerarbeitsdienste und gemeinsam mit dem direkt davor liegenden Jahr insgesamt mindestens 100 Nachtschwerarbeitsdienste geleistet wurden | |||
Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist gestaffelt: | |||
* Bis 5 NSchG-Jahre: + 2 Tage | |||
* Von 6-15 NSchG-Jahre: + 4 Tage | |||
* ab 16 NSchG-Jahren: + 6 Tage | |||
* Als NSchG-Jahr zählt ein Jahr, für das ein Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit gewährt wurde. | |||
Dieser Zusatzanspruch steht zusätzlich zu dem gesetzlichen Urlaub zu. | |||
=== Funktionsbeschreibung === | |||
=== Parametrierung === | |||
=== Links === | |||
* [[Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit/Parametrierung|Parametrierung]] | |||
* [[Nachtschwerarbeit]] | |||
* [[Anspruchsarten|Anspruchsverwaltung]] |
Version vom 10. Oktober 2022, 14:36 Uhr
In speziellen Fällen gebührt aufgrund des Nachtschwerarbeitsgesetzes Anspruch auf Zusatzurlaube.
Zusatzurlaub gebührt wenn:
- im Kalenderjahr mindestens 50 Nachtschwerarbeitsdienste oder
- im Kalenderjahr mindestens 40 Nachtschwerarbeitsdienste und gemeinsam mit dem direkt davor liegenden Jahr insgesamt mindestens 100 Nachtschwerarbeitsdienste geleistet wurden
Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist gestaffelt:
- Bis 5 NSchG-Jahre: + 2 Tage
- Von 6-15 NSchG-Jahre: + 4 Tage
- ab 16 NSchG-Jahren: + 6 Tage
- Als NSchG-Jahr zählt ein Jahr, für das ein Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit gewährt wurde.
Dieser Zusatzanspruch steht zusätzlich zu dem gesetzlichen Urlaub zu.