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In speziellen Fällen gebührt aufgrund des Nachtschwerarbeitsgesetzes Anspruch auf Zusatzurlaube.  | |||
Zusatzurlaub gebührt wenn:  | |||
* im Kalenderjahr mindestens 50 Nachtschwerarbeitsdienste oder  | |||
* im Kalenderjahr mindestens 40 Nachtschwerarbeitsdienste und gemeinsam mit dem direkt davor liegenden Jahr insgesamt mindestens 100 Nachtschwerarbeitsdienste geleistet wurden  | |||
Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist gestaffelt:  | |||
* Bis 5 NSchG-Jahre: + 2 Tage  | |||
* Von 6-15 NSchG-Jahre: + 4 Tage  | |||
* ab 16 NSchG-Jahren: + 6 Tage  | |||
* Als NSchG-Jahr zählt ein Jahr, für das ein Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit gewährt wurde.  | |||
Dieser Zusatzanspruch steht zusätzlich zu dem gesetzlichen Urlaub zu.  | |||
=== Funktionsbeschreibung ===  | |||
=== Parametrierung ===  | |||
=== Links ===  | |||
* [[Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit/Parametrierung|Parametrierung]]  | |||
* [[Nachtschwerarbeit]]  | |||
* [[Anspruchsarten|Anspruchsverwaltung]]  | |||
Version vom 10. Oktober 2022, 12:36 Uhr
In speziellen Fällen gebührt aufgrund des Nachtschwerarbeitsgesetzes Anspruch auf Zusatzurlaube.
Zusatzurlaub gebührt wenn:
- im Kalenderjahr mindestens 50 Nachtschwerarbeitsdienste oder
 - im Kalenderjahr mindestens 40 Nachtschwerarbeitsdienste und gemeinsam mit dem direkt davor liegenden Jahr insgesamt mindestens 100 Nachtschwerarbeitsdienste geleistet wurden
 
Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist gestaffelt:
- Bis 5 NSchG-Jahre: + 2 Tage
 - Von 6-15 NSchG-Jahre: + 4 Tage
 - ab 16 NSchG-Jahren: + 6 Tage
 - Als NSchG-Jahr zählt ein Jahr, für das ein Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit gewährt wurde.
 
Dieser Zusatzanspruch steht zusätzlich zu dem gesetzlichen Urlaub zu.