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* bei Pflege im Rahmen einer Berufstätigkeit von einer dazu ausgebildeten Person (z.B Krankenschwester, Krankenpfleger, usw.) | * bei Pflege im Rahmen einer Berufstätigkeit von einer dazu ausgebildeten Person (z.B Krankenschwester, Krankenpfleger, usw.) UND | ||
* für Personen mit erhöhtem Behandlungs- und Pflegebedarf | * für Personen mit erhöhtem Behandlungs- und Pflegebedarf | ||
Wesentlich ist, dass es sich bei den Gepflegten um Personen mit erhöhtem Behandlungs- und Pflegebedarf handelt. Normale Krankenhauspatienten erfüllen diese Voraussetzungen nicht! | Wesentlich ist, dass es sich bei den Gepflegten um Personen mit erhöhtem Behandlungs- und Pflegebedarf handelt. Normale Krankenhauspatienten erfüllen diese Voraussetzungen nicht! | ||
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==Altersgrenze== | ==Altersgrenze== |
Version vom 17. März 2015, 16:03 Uhr
Ab der Version 2015.0.3.63 kann die Erfüllung der Ziffern 1, 4 und 5 in ALEX geprüft werden.
Grundsätzlich wird die Schwerarbeitsverordnung nur Frauen ab dem vollendeten 35. Lebensjahr und Männern ab dem vollendeten 40. Lebensjahr geprüft.
Ziffer 1: Schicht- oder Wechseldienst
Bei Z 1 ist die Voraussetzung, dass Schicht- oder Wechseldienst im Ausmaß von 6 Std. zwischen 22 und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird
Grundsätzlich gilt für die Ziffer 1 das Ausfallsprinzip: Urlaube und Krankenstände beenden daher die Schwerarbeit nicht (Parameter "Z1: Ausfallprinzip für Abwesenheitstage prüfen")
Ziffer 4: Schwere körperliche Arbeit
Ziffer 4 gilt als erfüllt, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die bei Männern einen Arbeitskilokalorienverbrauch von mindestens 2.000 kcal und bei Frauen von mindestens 1.400 kcal bedingt. Zur Unterstützung bei der Beurteilung dieser Form der Schwerarbeit wurde durch ein Expertengremium eine Berufsliste erstellt. Bei Ausübung eines der in der Berufsliste enthaltenen Berufe ist vom Vorliegen von Schwerarbeit auszugehen, wobei einige Berufe nur bei Frauen als Schwerarbeit gelten, nicht aber bei Männern.
Diese Einstellungen müssen pro Berufsgruppe in ALEX definiert werden:
Hier sind folgende Einstellungsmöglichkeiten vorhanden:
- Körperliche Schwerarbeit für Frauen: Auf ja setzen, wenn für diese Berufsgruppen für Frauen die Ziffer erfüllt ist
- Körperliche Schwerarbeit für Männer: Auf ja setzen, wenn für diese Berufsgruppen für Männer die Ziffer erfüllt ist
- Teilzeitkräfte melden: Auf ja setzen, wenn auch Teilzeitkräfte gemeldet werden sollen
- Ausfallprinzip prüfen: Auf ja setzen, wenn für die Ziffer 4 auch das Ausfallprinzip angewendet werden soll
Ziffer 5: Berufsbedingte Pflege
Schwerarbeit nach Ziffer 5 liegt vor wenn
- bei Pflege im Rahmen einer Berufstätigkeit von einer dazu ausgebildeten Person (z.B Krankenschwester, Krankenpfleger, usw.) UND
- für Personen mit erhöhtem Behandlungs- und Pflegebedarf
Wesentlich ist, dass es sich bei den Gepflegten um Personen mit erhöhtem Behandlungs- und Pflegebedarf handelt. Normale Krankenhauspatienten erfüllen diese Voraussetzungen nicht!
Diese Einstellungen müssen also pro Berufsgruppe oder pro Planungseinheit (z.B. Hospizstation) getroffen werden.
Hier sind folgende Einstellungsmöglichkeiten vorhanden:
Altersgrenze
Grundsätzlich wird die Schwerarbeitsverordnung nur Frauen ab dem vollendeten 35. Lebensjahr und Männern ab dem vollendeten 40. Lebensjahr geprüft. Soll die Altersgrenze für einzelne Berufsgruppen etc. nicht geprüft werden, so kann der Parameter "Altersgrenze ignorieren" gesetzt werden: