In speziellen Fällen gebührt aufgrund des Nachtschwerarbeitsgesetzes Anspruch auf Zusatzurlaube.
Zusatzurlaub gebührt wenn:
- im Kalenderjahr mindestens 50 Nachtschwerarbeitsdienste oder
- im Kalenderjahr mindestens 40 Nachtschwerarbeitsdienste und gemeinsam mit dem direkt davor liegenden Jahr insgesamt mindestens 100 Nachtschwerarbeitsdienste geleistet wurden
Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist gestaffelt:
- Bis 5 NSchG-Jahre: + 2 Tage
- Von 6-15 NSchG-Jahre: + 4 Tage
- ab 16 NSchG-Jahren: + 6 Tage
- Als NSchG-Jahr zählt ein Jahr, für das ein Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit gewährt wurde.
Dieser Zusatzanspruch steht zusätzlich zu dem gesetzlichen Urlaub zu.