Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit

In speziellen Fällen gebührt aufgrund des Nachtschwerarbeitsgesetzes Anspruch auf Zusatzurlaube.


Zusatzurlaub gebührt wenn:

  • im Kalenderjahr mindestens 50 Nachtschwerarbeitsdienste oder
  • im Kalenderjahr mindestens 40 Nachtschwerarbeitsdienste und gemeinsam mit dem direkt davor liegenden Jahr insgesamt mindestens 100 Nachtschwerarbeitsdienste geleistet wurden

Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist gestaffelt:

  • Bis 5 NSchG-Jahre: + 2 Tage
  • Von 6-15 NSchG-Jahre: + 4 Tage
  • ab 16 NSchG-Jahren: + 6 Tage
  • Als NSchG-Jahr zählt ein Jahr, für das ein Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit gewährt wurde.


Dieser Zusatzanspruch steht zusätzlich zu dem gesetzlichen Urlaub zu.

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