In speziellen Fällen gebührt aufgrund des Nachtschwerarbeitsgesetzes Anspruch auf Zusatzurlaube.
Zusatzurlaub gebührt wenn:
- im Kalenderjahr mindestens 50 Nachtschwerarbeitsdienste oder
 - im Kalenderjahr mindestens 40 Nachtschwerarbeitsdienste und gemeinsam mit dem direkt davor liegenden Jahr insgesamt mindestens 100 Nachtschwerarbeitsdienste geleistet wurden
 
Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist gestaffelt:
- Bis 5 NSchG-Jahre: + 2 Tage
 - Von 6-15 NSchG-Jahre: + 4 Tage
 - ab 16 NSchG-Jahren: + 6 Tage
 - Als NSchG-Jahr zählt ein Jahr, für das ein Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit gewährt wurde.
 
Dieser Zusatzanspruch steht zusätzlich zu dem gesetzlichen Urlaub zu.
Funktionsbeschreibung
Folgende Konten stehen zur Verfügung:
- NSchwAG Nächte Vorjahr
- Beinhaltet die kumulierte Anzahl der NSchwAG Nächte aus dem Vorjahr
 
 - NSchwAG Nächte laufendes Jahr Übertrag
- Beinhaltet die Anzahl der NSchwAG Nächte aus dem Vormonat (= Übertrag der Nächte aus Vormonat)
 
 - NSchwAG Nächte laufendes Jahr Korrektur
- Beinhaltet den Wert der manuellen Korrektur mittels Sonderabrechnung "NSchwAG Nächte laufendes Jahr Korrektur setzen"
 
 - NSchwAG Nächte laufendes Jahr Saldo
- Beinhaltet die Anzahl der NSchwAG Nächte kumuliert über das Kalenderjahr
 - Kann mittels Sonderabrechnung "NSchwAG Nächte laufendes Jahr Korrektur setzen" korrigiert werden
 
 - NSchwAG Jahr (1=Ja, 0=Nein)
 - NSchwAG Jahre Übertrag
 - NSchwAG Jahre Saldo
 - NSchwAG Zusatzurlaub Zubuchung