Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit

In speziellen Fällen gebührt aufgrund des Nachtschwerarbeitsgesetzes Anspruch auf Zusatzurlaube.


Zusatzurlaub gebührt wenn:

  • im Kalenderjahr mindestens 50 Nachtschwerarbeitsdienste oder
  • im Kalenderjahr mindestens 40 Nachtschwerarbeitsdienste und gemeinsam mit dem direkt davor liegenden Jahr insgesamt mindestens 100 Nachtschwerarbeitsdienste geleistet wurden

Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist gestaffelt:

  • Bis 5 NSchG-Jahre: + 2 Tage
  • Von 6-15 NSchG-Jahre: + 4 Tage
  • ab 16 NSchG-Jahren: + 6 Tage
  • Als NSchG-Jahr zählt ein Jahr, für das ein Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit gewährt wurde.


Dieser Zusatzanspruch steht zusätzlich zu dem gesetzlichen Urlaub zu.

Funktionsbeschreibung

Folgende Konten stehen zur Verfügung:

  • NSchwAG Nächte Vorjahr
    • Beinhaltet die kumulierte Anzahl der NSchwAG Nächte aus dem Vorjahr
  • NSchwAG Nächte laufendes Jahr Übertrag
    • Beinhaltet die Anzahl der NSchwAG Nächte aus dem Vormonat (= Übertrag der Nächte aus Vormonat)
  • NSchwAG Nächte laufendes Jahr Korrektur
    • Beinhaltet den Wert der manuellen Korrektur mittels Sonderabrechnung "NSchwAG Nächte laufendes Jahr Korrektur setzen"
  • NSchwAG Nächte laufendes Jahr Saldo
    • Beinhaltet die Anzahl der NSchwAG Nächte kumuliert über das Kalenderjahr
    • Kann mittels Sonderabrechnung "NSchwAG Nächte laufendes Jahr Korrektur setzen" korrigiert werden
  • NSchwAG Jahr (1=Ja, 0=Nein)
  • NSchwAG Jahre Übertrag
  • NSchwAG Jahre Saldo
  • NSchwAG Zusatzurlaub Zubuchung

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