Nachtzulage - Steuerliche Nacht (7up)

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Es gibt nach § 68 des Lohnsteuergesetzes zwei verschiedene Zulagen für Nachtarbeit:

  • Nachtzulage steuerfrei
  • Nachtzulage steuerpflichtig

Als Nachtarbeitszeit gilt die Zeit zwischen 22:00 und 06:00. In dieser Zeit hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Nachtzulage. Die teuerliche Nacht geht von 19:00 bis 07:00.

Steuerfrei ist die Nachtzulage, wenn

  • die Arbeitszeiten zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
  • in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden ("Blockzeit") gearbeitet wurde.
  • Bei Krankheit fallen die Zulagen nach Ausfallsprinzip an.
  • Bei Urlaub sind die Zuschläge immer steuerpflichtig.

Dafür gibt es im ALEX zwei Zeitkonten unter "Spezielle Zeitzuschläge": "Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Frei" und "Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Pflichtig"

Beispiele: