Es gibt nach § 68 des Lohnsteuergesetzes zwei verschiedene Zulagen für Nachtarbeit:
- Nachtzulage steuerfrei
- Nachtzulage steuerpflichtig
Als Nachtarbeitszeit gilt die Zeit zwischen 22:00 und 06:00. In dieser Zeit hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Nachtzulage. Die teuerliche Nacht geht von 19:00 bis 07:00.
Steuerfrei ist die Nachtzulage, wenn
- die Arbeitszeiten zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
- in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden ("Blockzeit") gearbeitet wurde.
- Bei Krankheit fallen die Zulagen nach Ausfallsprinzip an.
- Bei Urlaub sind die Zuschläge immer steuerpflichtig.
Dafür gibt es im ALEX zwei Zeitkonten unter "Spezielle Zeitzuschläge": "Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Frei" und "Spezielle Zeitzuschläge Lstg§68.2 Nacht Pflichtig"
Beispiele: