Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit

In speziellen Fällen gebührt aufgrund des Nachtschwerarbeitsgesetzes Anspruch auf Zusatzurlaube.


Zusatzurlaub gebührt wenn:

  • im Kalenderjahr mindestens 50 Nachtschwerarbeitsdienste oder
  • im Kalenderjahr mindestens 40 Nachtschwerarbeitsdienste und gemeinsam mit dem direkt davor liegenden Jahr insgesamt mindestens 100 Nachtschwerarbeitsdienste geleistet wurden

Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist gestaffelt:

  • Bis 5 NSchwAG-Jahre: + 2 Tage
  • Von 6-15 NSchwAG-Jahre: + 4 Tage
  • ab 16 NSchwAG-Jahren: + 6 Tage
  • Als NSchwAG-Jahr zählt ein Jahr, für das ein Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit gewährt wurde.


Dieser Zusatzanspruch steht zusätzlich zu dem gesetzlichen Urlaub zu und wird im normalen Urlaubskontingent im Jänner des Folgejahres zugebucht.

Funktionsbeschreibung

Konten

Folgende Konten stehen zur Verfügung:

Konten für NSchwAG Zusatzanspruch
Zusatzurlaub aus Nachtschwerarbeit 1665471787108.png
  • NSchwAG Nächte Vorjahr
    • Beinhaltet die kumulierte Anzahl der NSchwAG Nächte aus dem Vorjahr
  • NSchwAG Nächte laufendes Jahr Übertrag
    • Beinhaltet die Anzahl der NSchwAG Nächte aus dem Vormonat (= Übertrag der Nächte aus Vormonat)
  • NSchwAG Nächte laufendes Jahr Korrektur
    • Beinhaltet den Wert der manuellen Korrektur mittels Sonderabrechnung "NSchwAG Nächte laufendes Jahr Korrektur setzen"
  • NSchwAG Nächte laufendes Jahr Saldo
    • Beinhaltet die Anzahl der NSchwAG Nächte kumuliert über das Kalenderjahr
    • Kann mittels Sonderabrechnung "NSchwAG Nächte laufendes Jahr Korrektur setzen" korrigiert werden
  • NSchwAG Jahr (1=Ja, 0=Nein)
  • NSchwAG Jahre Übertrag
  • NSchwAG Jahre Saldo
  • NSchwAG Zusatzurlaub Zubuchung

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