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Aktuelle Version vom 27. September 2022, 06:53 Uhr
Um der Diskriminierung von nicht vollzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten entgegenzuwirken, wird mit 2022 die Aufhebung der Mehrleistungszuschläge Novelle G-VGB 2012 veranlasst.
Zusammengefasst beinhaltet die Umstellung:
- Überstundenzuschläge sind nunmehr auch für Teilzeitbeschäftigte in gleicher Höhe wie für Vollzeitbeschäftigte zu berücksichtigen
- Teilzeitbeschäftigte haben sodann bei Werktagsüberstunden einen Anspruch auf 50 % (statt wie bisher 25%) Überstundenzuschlag
- Die Änderungen sind gültig ab dem 01.01.2022
Folgende Fragen sind zu klären:
- Welche Planungseinheiten/Mitarbeiter sind davon betroffen?
- Ist der DRZ der TZ-Kräfte auch an den DRZ der VZ-Kräfte anzugleichen?
- Gibt es Planungscodes, welche für die Auszahlung verwendet werden?
- Sind unterschiedliche Lohnarten für die Stunden bis zum Vollzeit-Soll und ab dem Vollzeit-Soll notwendig?
- Ist das Vollzeit-Soll pro Woche oder pro Monat zu betrachten?
- Wie ist die Vergütung bei Überstunden am Sonn- und Feiertag bzw. bei einem Einsatz am Ersatzruhetag?
- Beispiel:
- Bis 31.12.2021 Überstundenzuschläge bis 8 Stunden
- TZ 25%
- VZ 100%
- Bis 31.12.2021 Überstundenzuschläge ab 8 Stunden
- TZ 50%
- VZ 200%
- Ab 01.01.2022 Überstundenzuschläge bis 8 Stunden
- TZ 100%
- VZ 100%
- Ab 01.01.2022 Überstundenzuschläge ab 8 Stunden
- TZ 200%
- VZ 200%
- Bis 31.12.2021 Überstundenzuschläge bis 8 Stunden
- Beispiel: