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Aktuelle Version vom 9. Oktober 2024, 14:52 Uhr
Es gibt nach § 68 des Einkommensteuergesetzes zwei verschiedene Zulagen für Nachtarbeit:
- Nachtzulage steuerfrei
- Nachtzulage steuerpflichtig
Dafür gibt in der Gruppe "Spezielle Zulagen" zwei eigene Konten:
- "Spezielle Zulagen Lstg§68.2 Nacht Frei" und
- "Spezielle Zulagen Lstg§68.2 Nacht Pflichtig"
Die steuerliche Nacht ist fix von 19:00 bis 07:00.
Die Nachtarbeitszeit für die Nachtzulage kann auch unter Systemeinstellungen / Abrechnung eingestellt werden:
- Nachtstunden für Zulage ab Stunden (am Abend) : Standardwert 22,00
- Nachtstunden für Zulage ab Stunden (am Morgen): Standardwert 6,00
Steuerfrei ist die Nachtzulage (siehe §68 Absatz 6), wenn
- die Arbeitszeiten zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
- in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden ("Blockzeit") gearbeitet wurde.
Bei Krankheit fallen die Zulagen nach Ausfallsprinzip an. Bei allen anderen Abwesenheiten sind die Zuschläge immer steuerpflichtig.
Damit bei Abwesenheiten die Zulagen überhaupt berechnet werden, muss der Parameter "Lstg§68 Nachtzulagen: Auch bei ganztägigen Abwesenheiten" (Systemeinstellungen - Abrechnung) gesetzt werden.
Beispiel 1. Planung: Dienst von 16:00 - 23:00 Uhr --> Zulagen: 1 Stunde steuerfrei IST: Krankenstand --> Zulagen bleibt, 1 Stunde steuerfrei 2. Planung: Dienst von 16:00 - 23:00 Uhr --> Zulagen: 1 Stunde steuerfrei IST: Urlaub von 16:00 - 23:00 Uhr --> Zulagen: 1 Stunden steuerpflichtig
ACHTUNG! Die Nachtzulage wird NICHT berechnet, wenn das Abrechnungsschema "Nicht rechnen" (=Sollzeit vortragen 'Nein' & kein Abrechnungsschema) beim Dienst hinterlegt ist.
Beispiele:
Beispiele |
1) Der Mitarbeiter arbeitet von 04:00 - 06:00: diese 2 Stunden sind steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
2) Der Mitarbeiter arbeitet von 05:00 - 06:00: diese Stunde ist steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
3) Der Mitarbeiter arbeitet von 04:00 - 07:00: die 3 Stunden in der Nacht sind steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
4) Der Mitarbeiter arbeitet von 05:00 - 06:00: die Stunde in der Nacht ist steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
5) Der Mitarbeiter arbeitet von 19:00 - 22:00: keine Zulage, da keine Nachtarbeit vorliegt.
6) Der Mitarbeiter arbeitet von 19:00 - 23:00: die Stunde in der Nacht ist steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
7) Der Mitarbeiter arbeitet von 20:00 - 22:00: keine Zulage, da keine Nachtarbeit vorliegt.
8) Der Mitarbeiter arbeitet von 20:00 - 23:00: die Stunde in der Nacht ist steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
9) Der Mitarbeiter arbeitet von 21:00 - 23:00: die Stunde in der Nacht ist steuerpflichtig, da keine 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
10) Der Mitarbeiter arbeitet von 19:00 - 06:00: die 8 Stunden in der Nacht sind steuerfrei, da 3 zusammenhängenden Stunden zwischen 19:00 und 07:00 erbracht wurden.
Nachtzulage nur für definierte Schemen
Es können Schemen definiert werden, für welche die Nachtzulage steuerfrei und steuerpflichtig berechnet werden soll.
Dafür sind folgende Einstellungen notwendig:
1. Definition einer Schema Sammlung
2. Diese Schema-Sammlung ist in den Systemeinstellungen (oder Bereich/Speziellen Verträgen) in der Kategorie "Abrechnung" beim Parameter "LStg§68.2 Nacht Frei/Pflichtig: Verwendete Schemen" zu hinterlegen:
Parametrierung |
Die beiden Zeitkonten unter "Spezielle Zulagen": "Spezielle Zulagen Lstg§68.2 Nacht Frei" und "Spezielle Zulagen Lstg§68.2 Nacht Pflichtig" werden dadurch nur bei den definierten Schemen berechnet.
ACHTUNG: Ist eine Schema-Sammlung hinterlegt, wird der Parameter "Lstg§68 Nachtzulagen: Auch bei ganztägigen Abwesenheiten" (Systemeinstellungen - Abrechnung) ignoriert.