Rechtliche Grundlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''<big>Auszug aus diesen Bestimmungen:</big>'''
 
 
'''<big>Auszug aus diesen Bestimmungen zum Thema 'FAHRTENBUCH':</big>'''
 


'''Arbeitgeberpflichten'''
'''Arbeitgeberpflichten'''

Version vom 13. März 2013, 10:23 Uhr

Für die Aufzeichnung von Dienstreisen und daraus resultierenden Diäten sowie das Führen von Fahrtenbüchern finden Sie hier weiterführende Informationen:


Auszug aus diesen Bestimmungen zum Thema 'FAHRTENBUCH':


Arbeitgeberpflichten

Auch wenn die Eintragungen in die Fahrtenbücher von den Lenkerinnen/Lenkern durchgeführt werden, bleibt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für die Führung verantwortlich. Insbesondere hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber folgende Vorschriften zu beachten:

  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an jede Lenkerin/jeden Lenker ein auf den jeweiligen Namen lautendes Fahrtenbuch auszugeben. Jeder Lenkerin/jedem Lenker darf für ein und denselben Zeitraum nur ein Fahrtenbuch überlassen werden.
  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis über die ausgegebenen Fahrtenbücher zu führen. Dieses hat für jede Lenkerin/jeden Lenker ein gesondertes Blatt zu enthalten. In das Verzeichnis sind das Ausgabedatum sowie die Nummer und Serienbezeichnung des Fahrtenbuches einzutragen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat sich die Ausgabe im Verzeichnis schriftlich mit Datumangabe bestätigen zu lassen.
  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat jede Lenkerin/jedem Lenker die für eine ordnungsgemäße Verwendung der Fahrtenbücher erforderlichen Anleitungen zu geben.
  • Die Fahrtenbücher sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber in der Regel wöchentlich, mindestens jedoch einmal monatlich daraufhin zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen wurden. Die Überprüfung ist durch Unterschrift mit Datumangabe auf jedem Wochenberichtsblatt zu bescheinigen.
  • Abgeschlossene persönliche Fahrtenbücher (persönliche Wochenberichtsbücher) hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einzuziehen und die Durchschriften sämtlicher Wochenberichtsblätter der Lenkerin/dem Lenker zu übergeben sowie die Einziehung im Verzeichnis mit Datum zu vermerken. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die abgeschlossenen Fahrtenbücher mindestens 24 Monate aufzubewahren.
  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion die Fahrtenbücher sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln.