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= Tägliche Arbeitszeit = | = Tägliche Arbeitszeit = | ||
==== | ==== Begriffsbestimmung ==== | ||
* Der Begriff „Arbeitszeit“ meint laut Arbeitszeitgesetz die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung ohne Ruhepausen. | * Der Begriff „Arbeitszeit“ meint laut Arbeitszeitgesetz die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung ohne Ruhepausen. | ||
* Der Begriff "Tagesarbeitszeit" die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden | * Der Begriff "Tagesarbeitszeit" die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden | ||
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Die Tagesarbeitszeit darf einen gewissen Grenzwert nicht überschreiten. | Die Tagesarbeitszeit darf einen gewissen Grenzwert nicht überschreiten. | ||
Bei der maximalen Tagesarbeitszeit handelt es sich hierbei also um die durchgehende Dienstdauer und nicht um die Arbeitszeit an einem einzelnen Kalendertag. | Bei der maximalen Tagesarbeitszeit handelt es sich hierbei also um die durchgehende Dienstdauer und nicht um die Arbeitszeit an einem einzelnen Kalendertag. | ||
Der Grenzwert der maximalen täglichen Arbeitszeit kann sich bei Nachtdiensten (verlängerten Diensten) ändern. Weiters gibt es hier für Ärzte die Ausnahme dass bei Diensten, welche am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden dauern dürfen. Diese Regelung wird jedoch bis 2020 in Schritten auf 29 Stunden verkürzt. | Der Grenzwert der maximalen täglichen Arbeitszeit kann sich bei Nachtdiensten (verlängerten Diensten) ändern. | ||
Weiters gibt es hier für Ärzte die Ausnahme dass bei Diensten, welche am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden dauern dürfen. Diese Regelung wird jedoch bis 2020 in Schritten auf 29 Stunden verkürzt. | |||
(http://www.jusline.at/4_Verlaengerter_Dienst_KAAZG.html -> Absatz 4a) | (http://www.jusline.at/4_Verlaengerter_Dienst_KAAZG.html -> Absatz 4a) | ||
Version vom 12. August 2015, 12:09 Uhr
Mit Hilfe der Arbeitszeitgesetzprüfungen in ALEX können optional verschiedene Parameter geprüft werden, die sicherstellen, dass das Arbeitszeitgesetz zu Gunsten der Mitarbeiter eingehalten wird. Folgende Prüfungen stehen zur Verfügung:
Tägliche Arbeitszeit
Begriffsbestimmung
- Der Begriff „Arbeitszeit“ meint laut Arbeitszeitgesetz die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung ohne Ruhepausen.
- Der Begriff "Tagesarbeitszeit" die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden
Die Tagesarbeitszeit darf einen gewissen Grenzwert nicht überschreiten. Bei der maximalen Tagesarbeitszeit handelt es sich hierbei also um die durchgehende Dienstdauer und nicht um die Arbeitszeit an einem einzelnen Kalendertag. Der Grenzwert der maximalen täglichen Arbeitszeit kann sich bei Nachtdiensten (verlängerten Diensten) ändern. Weiters gibt es hier für Ärzte die Ausnahme dass bei Diensten, welche am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden dauern dürfen. Diese Regelung wird jedoch bis 2020 in Schritten auf 29 Stunden verkürzt. (http://www.jusline.at/4_Verlaengerter_Dienst_KAAZG.html -> Absatz 4a)
Gesetzliche Grundlagen
Umsetzung in ALEX
Wöchentliche Arbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit im Schnitt
Tägliche Ruhezeit
Wöchentliche Ruhezeit
pro Woche
im DRZ
Freie Wochenenden
Anzahl an Nachtdiensten / verl. Diensten
AZG-Verletzung
Behandlung der AZG-Verletzungen: AZG-Verletzung