Sonderregelung SHV: Zusatzurlaub
Die Mitarbeiter eines Oberösterreichischen Sozialhilfeverbands erhalten unter bestimmten Vorraussetzungen einen Zusatzurlaub von 40 Stunden:
Entweder - wenn ein Mitarbeiter länger als 25 Dienstjahre in einem Oberösterreichischen SHV arbeitet (Variante 1) oder - wenn ein Mitarbeiter länger als 10 Dienstjahre in einem Oberösterreichischen SHV arbeitet und zusätzlich das 51. Lebensjahr vollendet hat (Variante 2)
Als Stichtag für die Prüfung des Zusatzanspruchs wird der 30.09. des Jahres herangezogen. Ist zu diesem Zeitpunkt eine der beiden Vorraussetzungsvarianten erfüllt, wird dem Mitarbeiter der Zusatzurlaub per 01.10. zugebucht.
Im darauf folgenden Jahr und in den zukünftigen Folgejahren erhält der Mitarbeiter die Zubuchung des Zusatzurlaubs immer am 01.01.
Beispiele für beide Varianten:
Mitarbeiter A ist seit 01.06.1988 in einem oberösterreichischen SHV beschäftigt. Der Mitarbeiter erhält am 01.10.2013 aufgrund positiver Vorraussetzungsprüfung (Variante 1) erstmals die Zubuchung von 40 Stunden Zusatzurlaub für das Jahr 2013. Am 01.01.2014 erhält der Mitarbeiter dann die Zubuchung des Zusatzurlaubs in Höhe von 40 Stunden für das Jahr 2014.
Mitarbeiter B ist am 22.04.1962 geboren und seit 01.06.2003 in einem oberösterreichischen SHV beschäftigt. Der Mitarbeiter erhält am 01.10.2013 aufgrund positiver Vorraussetzungsprüfung (Variante 2) erstmals die Zubuchung von 40 Stunden Zusatzurlaub für das Jahr 2013. Am 01.01.2014 erhält der Mitarbeiter dann die Zubuchung des Zusatzurlaubs in Höhe von 40 Stunden für das Jahr 2014.
Bei Austritt des Mitarbeiters nach dem Stichtag am 30.09. wird der Anspruch des Zusatzurlaubs ebenso wie der reguläre Urlaubsanspruch mit Austrittsdatum aliquotiert.
Erfüllt ein Mitarbeiter eine der Vorraussetzungsvarianten für den Zusatzurlaub, tritt jedoch vor dem Stichtag am 30.09. des jeweiligen Jahres aus, erhält er keine Zubuchung.