Entlastungswoche

Ab 1.1.2023 wurde per Bundesgesetz[1] eine Entlastungswoche für die Pflegebediensteten beschlossen.

Ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird, gebührt erstmalig diese Entlastungswoche.

Übergangsfrist bis vorläufig 2026: diese Ansprüche von der Entlastungswoche können auch ausbezahlt werden, deshalb ist es wahrscheinlich notwendig, diesen Anspruch getrennt abzubauen (eigener Anspruch, eigener Planungscode).

Hat der Mitarbeiter bereits erhöhten Anspruch (z. B. aus der SWÖ-Staffelung), dann reduziert sich der Anspruch der Entlastungswoche entsprechend.

Es ist zwar explizit festgelegt, dass Restansprüche nicht ins Folgejahr übertragen werden dürfen, wir empfehlen jedoch einen Übertrag um Fehler (Auszahlung wurde vergessen) besser sichtbar zu machen.

Für eine bessere Sichtbarkeit kann zusätzlich ein Indikator auf den Restanspruch gesetzt werden.

Zusatzurlaub SWÖ und Entlastungswoche

Die SWÖ-Staffelung ist üblicherweise wie folgt:

  • Nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit: + 1 Tag
  • Nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit: + 1 Tag
  • Nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit: +1 Tag
  • Nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit: + 2 Tage
  • Nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit: + 1 Tag

Diese SWÖ-Staffelung ergibt somit in Summe nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit +6 Tage.


Somit ergibt sich für die Entlastungswoche folgende Staffelung:

  • 43. Lebensjahr - 5 Tage (= Grundanspruch)
  • 43. Lebensjahr plus 1-jährige Betriebszugehörigkeit: - 1 Tag
  • 43. Lebensjahr plus 5-jährige Betriebszugehörigkeit: - 1 Tag
  • 43. Lebensjahr plus 10-jährige Betriebszugehörigkeit: - 1 Tag
  • 43. Lebensjahr plus 15-jährige Betriebszugehörigkeit: - 2 Tage

Checkliste

Folgende Fragen sind zu klären:

  • Gibt es noch einen weiteren Zusatzurlaub (z. B. SWÖ-Staffelung; Betriebszugehörigkeit 20 Jahre; ...) welcher gegen die Entlastungswoche gerechnet werden soll?
  • Brauchen wir einen eigenen Anspruch Entlastungswoche (und somit einen eigenen Planungscode)?
    • Oder nur einen eigenen Planungscode, welche ebenfalls ein Konsum vom Anspruch Urlaub ist.
    • Hinweis: Grund für einen eigenen Anspruch ist, wenn der Kunde den Rest vom Entlastungsurlaub sehen möchte, weil dieser am Jahresende ausbezahlt werden muss. Laut Gesetz darf dieser ja nicht übertragen werden!
  • Wenn eigener Anspruch
    • Kalenderjahr oder Anspruchsjahr - Wenn hier ein Unterschied zum Urlaubsanspruch besteht, ist abzuklären, wie das mit der Staffelung funktionieren soll!!!
    • Soll ein Übertrag stattfinden ins Folgejahr?
    • Soll der Rest im Dezember ausbezahlt werden?
      • Eine Übergangsfrist bis 2026 erlaubt dies.
      • Lohnart für die Auszahlung
        • Welche Umschlüsselungen sind betroffen?
    • Aliquotierungsparameter / Rundung analog vom Urlaub?
    • Indikator auf den Rest gewünscht?
    • Genehmigungsverfahren für den Planungscode gewünscht?
    • Welche Summenspaltenansichten sollen adaptiert werden (Rest Entlastungswoche)?
  • Welche Berufsgruppen sind betroffen?

Links

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