Entlastungswoche

Ab 1.1.2023 wurde per Bundesgesetz[1] eine Entlastungswoche für die Pflegebediensteten beschlossen.

Ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird, gebührt erstmalig diese Entlastungswoche.

Übergangsfrist bis vorläufig 2026: diese Ansprüche von der Entlastungswoche können auch ausbezahlt werden, deshalb ist es wahrscheinlich notwendig, diesen Anspruch getrennt abzubauen (eigener Anspruch, eigener Planungscode).

Hat der Mitarbeiter bereits erhöhten Anspruch (z. B. aus der SWÖ-Staffelung), dann reduziert sich der Anspruch der Entlastungswoche entsprechend.

Es ist zwar explizit festgelegt, dass Restansprüche nicht ins Folgejahr übertragen werden dürfen, wir empfehlen jedoch einen Übertrag um Fehler (Auszahlung wurde vergessen) besser sichtbar zu machen.

Für eine bessere Sichtbarkeit kann zusätzlich ein Indikator auf den Restanspruch gesetzt werden.

Zusatzurlaub SWÖ und Entlastungswoche

Die SWÖ-Staffelung ist üblicherweise wie folgt:

  • Nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit: + 1 Tag
  • Nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit: + 1 Tag
  • Nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit: +1 Tag
  • Nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit: + 2 Tage
  • Nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit: + 1 Tag

Diese SWÖ-Staffelung ergibt somit in Summe nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit +6 Tage.


Somit ergibt sich für die Entlastungswoche folgende Staffelung:

  • 43. Lebensjahr: + 5 Tage (= Grundanspruch)
  • 43. Lebensjahr plus 1-jährige Betriebszugehörigkeit: - 1 Tag
  • 43. Lebensjahr plus 5-jährige Betriebszugehörigkeit: - 1 Tag
  • 43. Lebensjahr plus 10-jährige Betriebszugehörigkeit: - 1 Tag
  • 43. Lebensjahr plus 15-jährige Betriebszugehörigkeit: - 2 Tage

Checkliste

Folgende Fragen sind zu klären:

  • Wird ein eigener Anspruch "Entlastungswoche" benötigt?
    • Hinweis: Grund für einen eigenen Anspruch ist, wenn der Kunde den Rest vom Entlastungsurlaub sehen möchte, weil dieser am Jahresende ausbezahlt werden muss. Laut Gesetz darf dieser ja nicht übertragen werden!
    • Option 1: eigener Anspruch:
      • Kalenderjahr oder Anspruchsjahr
        • Es darf keinen Unterschied zum Urlaub geben -> Urlaub und Entlastungswoche müssen gleich zugebucht werden, da die Gegenrechnung sonst nicht funktioniert
      • Soll ein Übertrag ins Folgejahr stattfinden?
      • Soll der Rest im Dezember ausbezahlt werden?
        • Eine Übergangsfrist bis 2026 erlaubt dies.
        • Lohnart für die Auszahlung
          • Welche Umschlüsselungen sind betroffen?
      • Aliquotierungsparameter / Rundung analog vom Urlaub?
        • bei einer Rundung muss darauf hingewiesen werden, dass Urlaub und Entlastungswoche getrennt voneinander gerundet werden!
      • Indikator auf den Rest gewünscht?
      • Genehmigungsverfahren für den Planungscode gewünscht?
      • Welche Summenspaltenansichten sollen adaptiert werden (Rest Entlastungswoche)?
      • Gibt es noch einen weiteren Zusatzurlaub (z. B. SWÖ-Staffelung; Betriebszugehörigkeit 20 Jahre; ...) welcher gegen die Entlastungswoche gerechnet werden soll?
        • Wenn ja: Wie ist dieser umgesetzt?
          • Falls mit Staffelung und nicht mit erhöhtem Anspruch, so muss hier eine Umstellung erfolgen (REG-DB + im Angebot berücksichtigen!)
    • Option 2: kein eigener Anspruch "Entlastungswoche", nur ein eigener Planungscode, welcher ebenfalls ein Konsum vom Anspruch Urlaub ist.
  • Welche Berufsgruppen sind betroffen?

Arbeitsjahr

Ausgangslage: Urlaub und Entlastungswoche sollen mit Arbeitsjahr zugebucht werden.

Der Gesetzestext besagt: "Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach Abs. 1 ist ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Kalenderjahr zu gewähren. Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben nach § 3."


Diesen Gesetzestext kann man im Zusammenhang mit einer Zubuchung nach Arbeitsjahr auf zwei Weisen betrachten. Hieraus ergeben sich folgende Einstellungsmöglichkeiten:


1.) Alex betrachtet standardmäßig das ganze Arbeitsjahr und prüft, ob der Mitarbeiter innerhalb des Anspruchjahres (nicht Kalenderjahr!) seinen 43. Geburstag hat. Die Zubuchung erfolgt dann mit Beginn dieses Arbeitsjahrs. Der Parameter "im ersten Jahr nur wenn gänzlich erreicht" muss hierfür auf "nein" gesetzt werden.

Die Zubuchung verhält sich dann folgerndermaßen:

Zubuchungstag 43. Geburtstag erstmalige Zubuchung Entlastungswoche am
1.1.2023 1.8.2023 1.1.2023
1.3.2023 1.8.2023 1.3.2023
1.3.2023 15.1.2024 1.3.2023
1.12.2023 15.1.2024 1.12.2023

2.) Wenn man aber nun durch obigen Gesetzestext der Meinung ist, dass man in diesem Anspruchsjahr nur dann die Entlastungswoche bekommt, wenn man in diesem KALENDERJAHR 43 wird (also vor dem 31.12.2023), muss der Parameter "im ersten Jahr nur wenn mit Kalenderjahr erreicht" auf "ja" gesetzt werden.[2]

Die Zubuchung verhält sich dann folgerndermaßen:

Zubuchungstag 43. Geburtstag erstmalige Zubuchung Entlastungswoche am
1.1.2023 1.8.2023 1.1.2023
1.3.2023 1.8.2023 1.3.2023
1.3.2023 15.1.2024 1.3.2024
1.12.2023 15.1.2024 1.12.2024

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