SWÖ Änderungen ab 2022

Der Kollektivvertragsabschluss 2020 beinhaltet 2 große Änderungen, welche ab 2022 gültig sind:

  • Änderung der Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Stunden
  • 33,3% Mehrarbeitszuschlag für die 38/39/40. Stunde
    • statt bisher 50% für die 39/40. Stunde nurmehr 33,3% Zuschlag

Änderung Sollstunden

Folgende Fragen sind zu klären:

  • Wie wird das Soll aktuell berechnet?
    • Auf welchen Ebenen in Alex® müssen die Sollstunden geändert werden?
    • Wochenzeitmodelle: Müssen alle Dienstzeiten geändert werden?
  • Teilzeit: Hier muss das "Beschäftigungsgrad in Prozent" abgeändert werden
    • bis 31.12.2021: 19 Wochenstunden = 50%
    • ab 01.01.2022: 19 Wochenstunden = 51,35%
    • Wenn möglich, kann das Beschäftigungsgrad in Prozent mittels "Eigenschaften importieren" eingespielt werden
  • Ansprüche
    • Werden Ansprüche in Stunden gerechnet? (Urlaube, Pflegefreistellung)
      • Wenn ja: Grundansprüche müssen mit 01.01.2022 geändert werden
      • Wie wird der aktuelle Anspruch aliquotiert?
        • Beispiel: 38 Stunden Anspruch von 01.08.2021-31.12.2021 dann nur mehr 37 Stunden Anspruch von 01.01.2022-31.07.2022
      • Staffelungen für erhöhten Anspruch müssen angepasst werden
    • Hinterlegung einer neuen Anspruchszeile mit 01.01.2022 (sofern Zubuchungsdatum NICHT das Kalenderjahr ist)
    • ACHTUNG Pflegefreistellung:
      • Da bei der Pflegefreistellung keine Aliquotierung durchgeführt wird, würde mit Jänner der VOLLE Anspruch zugebucht werden!
      • Bitte vorab mit dem Kunden besprechen:
        • Variante 1: keine Änderung der Zubuchung für das laufende Anspruchsjahr (da es um 1 Stunde bei Vollzeit geht) -> mit der nächsten Zubuchung wird der neue Anspruch zugebucht
        • Variante 2: Neue Zubuchung mit 01.01.2022 und manuelle Korrektur der bereits konsumierten PF-Stunden
  • Überstundenregelungen
    • Gibt es Grenzwerte (z.B. Überstundenaufwertung) welche sich auf die Wochenstunden beziehen?
    • Gibt es bei den Abschlussbuchungen Auszahlungsgrenzen welche sich auf die Wochenstunden beziehen?

33,3% Zuschlag

Der Mehrarbeitszuschlag von zukünftig 33,3 % (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV) kommt bei einer Durchrechnungsvereinbarung nicht zur Anwendung, da die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (im DRZ jeweils über 40 Stunden, bei 2 Monaten 50 Stunden bis zu im Jahres-DRZ von 42 Stunden) über die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) hinaus ausgedehnt wurde.

Was unklar ist, ist die Frage, welche Stunden genau mit 33,3% bewertet werden sollen.

Laut SWÖ die 37/38/39. Stunde.

  • Welche Stunden sind das im Durchrechnungszeitraum?
  • Wie kommt man auf die Anzahl der Stunden, welche am Ende des Durchrechnungszeitraums mit 33,3% und welche mit 50% bewertet werden müssen?
  • Werden die Zuschläge in Zeit oder Geld gewährt?


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