Tiroler Gemeindebedienstetengesetz - Gegen die Diskriminierung von Teilzeitkräften (Aufhebung Mehrleistungszuschläge)

Um der Diskriminierung von nicht vollzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten entgegenzuwirken, wird mit 2022 die Aufhebung der Mehrleistungszuschläge Novelle G-VGB 2012 veranlasst.


Zusammengefasst beinhaltet die Umstellung:

  • Überstundenzuschläge sind nunmehr auch für Teilzeitbeschäftigte in gleicher Höhe wie für Vollzeitbeschäftigte zu berücksichtigen
  • Teilzeitbeschäftigte haben sodann bei Werktagsüberstunden einen Anspruch auf 50 % (statt wie bisher 25%) Überstundenzuschlag
  • Die Änderungen sind gültig ab dem 01.01.2022


Folgende Fragen sind zu klären:

  • Welche Planungseinheiten/Mitarbeiter sind davon betroffen?
  • Ist der DRZ der TZ-Kräfte auch an den DRZ der VZ-Kräfte anzugleichen?
  • Gibt es Planungscodes, welche für die Auszahlung verwendet werden?
  • Sind unterschiedliche Lohnarten für die Stunden bis zum Vollzeit-Soll und ab dem Vollzeit-Soll notwendig?
    • Ist das Vollzeit-Soll pro Woche oder pro Monat zu betrachten?
  • Wie ist die Vergütung bei Überstunden am Sonn- und Feiertag bzw. bei einem Einsatz am Ersatzruhetag?
    • Beispiel:
      • Bis 31.12.2021 Überstundenzuschläge bis 8 Stunden
        • TZ 25%
        • VZ 100%
      • Bis 31.12.2021 Überstundenzuschläge ab 8 Stunden
        • TZ 50%
        • VZ 200%
      • Ab 01.01.2022 Überstundenzuschläge bis 8 Stunden
        • TZ 100%
        • VZ 100%
      • Ab 01.01.2022 Überstundenzuschläge ab 8 Stunden
        • TZ 200%
        • VZ 200%

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