Um der Diskriminierung von nicht vollzeitbeschätigten Vertragsbediensteten entegegenzuwirken wird mit 2022 die Aufhebung der Mehrleistungszuschläge Novelle G-VGB 2012 veranlasst.
Zusammmegefasst umfasst die Umstellung:
- Überstundenzuschläge sind nunmehr auch für Teilzeitbeschäftigte in gleicher Höhe wie für Vollzeitbeschäftigte zu berücksichtigen.
- Teilzeitbeschäftigte haben sodann bei Werktagsüberstunden einen Anspruch auf 50 % (statt wie bisher 25%) Überstundenzuschlag
- Auch die Regelungen zur Sonn- und Feiertagsvergütung werden angepasst, womit auch Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf einen 100%igen (bisher 25%) Überstundenzuschlag (über 8 Stunden - 200% - bisher 50%) an Sonn- und Feiertagen haben.
- Die Änderungen sind gültig ab dem 01.01.2022
Folgende Fragen sind zu klären:
- Welche Planungseinheiten/Mitarbeiter sind davon betroffen?
- Ist der DRZ der TZ-Kräfte auch an den DRZ der VZ-Kräfte anzugleichen?
- Gibt es Planungscodes, welche für die Auszahlung verwendet werden?
- Sind unterchiedliche Lohnarten für die Stunden bis zum Vollzeitsoll und ab dem Vollzeitsoll notwendig?
- Wie ist die Sonn- und Feiertagsvergütung bei einem Einsatz am Ersatzruhetag?
- Beispiel:
- Bis 31.12.2021 Überstundenzuschläge bis 8 Stunden
- TZ 25%
- VZ 100%
- Bis 31.12.2021 Überstundenzuschläge ab 8 Stunden
- TZ 50%
- VZ 200%
- Ab 01.01.2022 Überstundenzuschläge bis 8 Stunden
- TZ 100%
- VZ 100%
- Ab 01.01.2022 Überstundenzuschläge ab 8 Stunden
- TZ 200%
- VZ 200%
- Bis 31.12.2021 Überstundenzuschläge bis 8 Stunden
- Beispiel: