Arbeitszeitgesetzprüfungen: Unterschied zwischen den Versionen

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*KA-AZG: http://www.jusline.at/3_Arbeitszeit_KAAZG.html
*KA-AZG: http://www.jusline.at/3_Arbeitszeit_KAAZG.html


== Wöchentliche Arbeitszeit in der Einzelwoche ==
== Wöchentliche Arbeitszeit (Kalenderwoche) ==
Bei dieser Prüfung geht es immer um die maximale Höchstarbeitszeit in einer einzelnen Woche.
Bei dieser Prüfung geht es immer um die maximale Höchstarbeitszeit in einer einzelnen Woche.



Version vom 15. September 2020, 12:42 Uhr

Mit Hilfe der Arbeitszeitgesetzprüfungen in ALEX können optional verschiedene Parameter geprüft werden, die sicherstellen, dass das Arbeitszeitgesetz zu Gunsten der Mitarbeiter eingehalten wird. Folgende Prüfungen stehen zur Verfügung:

Tägliche Arbeitszeit

Begriffsbestimmung

  • Der Begriff „Arbeitszeit“ meint laut Arbeitszeitgesetz die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung ohne Ruhepausen.
  • Der Begriff "Tagesarbeitszeit" die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden

Die Tagesarbeitszeit darf einen gewissen Grenzwert nicht überschreiten. Bei der maximalen Tagesarbeitszeit handelt es sich hierbei also um die durchgehende Dienstdauer und nicht um die Arbeitszeit an einem einzelnen Kalendertag.

  • tägl. Arbeitszeit bei Verlängerten Diensten

Der Grenzwert der maximalen täglichen Arbeitszeit kann sich bei Nachtdiensten (verlängerten Diensten) ändern. Weiters gibt es hier für Ärzte die Ausnahme dass bei Diensten, welche am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden dauern dürfen. Diese Regelung wird jedoch bis 2020 in Schritten auf 29 Stunden verkürzt. (http://www.jusline.at/4_Verlaengerter_Dienst_KAAZG.html -> Absatz 4a)

Gesetzliche Grundlagen

Umsetzung in ALEX

Wöchentliche Arbeitszeit

Begriffsbestimmung

  • Der Begriff „Wochenarbeitszeit“ meint laut Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Durch Kollektivverträge/Betriebsvereinbarungen kann der Grenzwert als auch der Zeitraum der Prüfung verschoben werden.

Bekannte Zeiträume:
        Montag 00:00 - Sonntag 24:00 (= laut AZG)
        Sonntag 00:00 - Samstag 24:00
        Mittwoch 07:00 - Mittwoch 07:00


Grundsätzlich gilt eine Höchstarbeitszeit pro Woche. Wird diese jedoch ausgedehnt so muss zusätzlich die Einhaltung dieser Wochenarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum geprüft werden.

Gesetzliche Grundlagen

Wöchentliche Arbeitszeit (Kalenderwoche)

Bei dieser Prüfung geht es immer um die maximale Höchstarbeitszeit in einer einzelnen Woche.

Umsetzung in ALEX

Wöchentliche Arbeitszeit im Schnitt

Wird die wöchentliche Arbeitszeit ausgedehnt, so muss sichergestellt werden, dass im mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche nicht überschritten wird. Je nach Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung sind das 17 oder 26 Wochen.

Der Durchrechnungszeitraum selbst kann rollierend oder fix geprüft werden.

  • Fixer DRZ:
    • Hier wird ein fixer Zeitraum geprüft (z.B. 26 Wochen von 05.01.2015 - 05.07.2015)
  • Rollierender DRZ
    • Hier wird ein rollierender Zeitraum geprüft. Das heißt, dass jeden Sonntag (bzw. Wochentag für Prüfung) x Wochen zurückgeschaut wird. (Bsp. 04.01. -> 26 Wochen zurück, 11.01. -> 26 Wochen zurück)
    • Jede Woche ist daher ein DRZ-Ende
    • Potentiell kommt es hier leichter zu einer Überschreitung wie das folgende Bild zeigt:


Rollierender DRZ versus fixer DRZ.PNG

Berücksichtigung von Abwesenheiten

Laut §3 Abs.4a KA-AZG verkürzen ganztägige, GEPLANTE Abwesenheiten den Durchrechnungszeitraum. Kürzen Abwesenheiten den Durchrechnungszeitraum, so werden diese "neutral" betrachtet. Sie werden nicht in die Arbeitszeit gezählt und auch im DRZ nicht berücksichtigt (--> Kürzung von Dividend und Divisor) Sind an einem Tag sowohl Abwesenheitsstunden als auch Leistungsstunden vorhanden, so zählt dieser Tag NICHT als Ausfallstag und verkürzt den Durchrechnungszeitraum NICHT.

Ungeplante Abwesenheiten werden mit den Stunden in den Arbeitszeiten berücksichtigt und daher auch der DRZ nicht gekürzt.

Mit welcher Wertigkeit der Durchrechnungszeitraum gekürzt wird (Wochenfaktor), kann definiert werden. Folgende Varianten sind bekannt:

Wochenfaktor        Wert eines Ausfalltages           Wochentage
     5                     0,2   (1/5)                Montag - Freitag 
     6                     0,167 (1/6)                Montag - Samstag
     7                     0,143 (1/7)                Montag - Sonntag
Beispiel:
  Wochenfaktor = 5
           Ein Abwesenheitstag von Montag - Freitag verkürzt den Durchrechnungszeitraum um 1/5 der Woche = 0,2 Wochen
  Wochenfaktor = 6
           Ein Abwesenheitstag von Montag - Samstag verkürzt den Durchrechnungszeitraum um 1/6 der Woche = 0,167 Wochen
  Wochenfaktor = 7
           Ein Abwesenheitstag von Montag - Sonntag verkürzt den Durchrechnungszeitraum um 1/7 der Woche = 0,143 Wochen


Welche Planungscodes als Ausfallstage zu werten sind, muss in den Einstellungen hinterlegt werden. Weiters muss definiert werden, ob eine Abwesenheit an einem Feiertag einen Ausfallstag darstellt und daher den Durchrechnungszeitraum kürzt oder nicht.

Achtung: Es sollte natürlich immer der Wochenfaktor mit dem Eintrag der Planungscodes zusammenpassen! Wird zb der Urlaub am Wochenende nicht eingetragen ist ein Wochenfaktor von 7 nicht passend! (Es bleibt immer ein "Wochenrest" von 2 Tagen über --> Wochenarbeitszeit = 0, Divisor = 0,286)

Beispiele

1) Geplante Abwesenheit = Ausfallstag:

Im folgenden Beispiel wurde 1 Urlaubstag verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltag behandelt:

DRZ geplante Abwesenheit ist Ausfallstag.png

Für die Kalenderwoche von 05.01. - 11.01. wird nun ein anderer Wochenfaktor berechnet:
Der Urlaubstag am 05.01. reduziert den Wochenfaktor von 1 um 1/5 (0,2)→ Wochenfaktor = 0,8
Die Stunden der Abwesenheit werden NICHT angerechnet.
Ist dies der einzige Ausfalltag in einem z.B. 26-wöchigen Durchrechnungszeitraum, so wird am Ende
die angefallene Arbeitszeit nicht durch 26 sondern nur durch 25,8 dividiert.


2) Geplante Abwesenheit ist kein Ausfalltag:

Im folgenden Beispiel wurde 1 Fortbildungstag verplant. Fortbildungen werden hier NICHT als Ausfalltag behandelt:

DRZ geplante Abwesenheit ist KEIN Ausfallstag.png

Für die Kalenderwoche von 05.01. - 11.01. gibt es keine Änderung des Wochenfaktors.
Hier wird am Ende des z.B. 26-wöchigen Durchrechnungszeitraumes trotz Abwesenheit durch 26 dividiert.
Die Stunden des Fortbildungstages werden jedoch in die gesamte Arbeitszeit hineingerechnet.

3) Geplante Abwesenheit (=Ausfalltag) über ganze Woche:

Im folgenden Beispiel wurde 1 ganze Woche Urlaub verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltag behandelt:

DRZ geplante Abwesenheit ganze Woche.png

Wird eine gesamte Ausfallwoche geplant, so reduziert sich der Wochenfaktor um 1 Woche und die Stunden der Abwesenheit werden NICHT angerechnet.
Ist dies die einzige Abwesenheit im z.B. 26-wöchigen Durchrechnungszeitraum, so wird am Ende die angefallene Arbeitszeit nicht durch 26 sondern nur durch 25 dividiert.

4) Geplante Abwesenheit über Wochenende (Wochenfaktor=5):

Im folgenden Beispiel wird ein Urlaub über das Wochenende verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltage behandelt

DRZ geplante Abwesenheit Wochenende.png

Wird eine Abwesenheit am Samstag oder Sonntag eingetragen, so wird der Wochenfaktor nicht gekürzt, da nur Abwesenheiten von Montag – Freitag den DRZ verkürzen.
In diesem Beispiel wird der DRZ um 2/5 (0,4 Wochen) gekürzt.
Ist dies die einzige Abwesenheit im z.B. 26-wöchigen Durchrechnungszeitraum, so wird am Ende die angefallene Arbeitszeit nicht durch 26 sondern nur durch 25,6 dividiert.

5) Geplante Abwesenheit über Wochenende (Wochenfaktor=7):

Im folgenden Beispiel wird ein Urlaub über das Wochenende verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltage behandelt

DRZ geplante Abwesenheit Wochenende.png

Wird eine Abwesenheit am Samstag oder Sonntag eingetragen, so wird hier der Wochenfaktor gekürzt!
In diesem Beispiel wird der DRZ um 4/7 (0,571 Wochen) gekürzt.
Ist dies die einzige Abwesenheit im z.B. 26-wöchigen Durchrechnungszeitraum, so wird am Ende die angefallene Arbeitszeit nicht durch 26 sondern nur durch 25,429 dividiert.

6) Abwesenheit am Feiertag - Feiertag = Ausfalltag

Im folgenden Beispiel wird ein Urlaub am Feiertag verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltage behandelt und Ausfalltage gelten auch am Feiertag:

DRZ geplante Abwesenheit Feiertag.png

Der Urlaub am Feiertag verkürzt den Durchrechnungszeitraum ebenfalls um 1/5 → hier würde der DRZ um 0,4 Wochen gekürzt werden

7) Abwesenheit am Feiertag - Feiertag KEIN Ausfalltag

Im folgenden Beispiel wird ein Urlaub am Feiertag verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltage behandelt. Feiertage werden jedoch NICHT als Ausfalltage gezählt.

DRZ geplante Abwesenheit Feiertag.png

Der Urlaub am Feiertag verkürzt den Durchrechnungszeitraum NICHT. Hier würde der DRZ nur um 1/5 (0,2) gekürzt werden.
Der Feiertag bleibt unberücksichtigt.

Aus-/Eintritte während des DRZ

  • Austritt
    • Tritt ein Mitarbeiter während des DRZ aus, so endet der laufende DRZ mit dem Austrittsdatum.
    • Bei unterwöchigen Austritten, werden die restlichen Wochentage als Ausfalltage behandelt (je nach Wochenfaktor werden Mo-Fr, Mo-Sa, Mo-So betrachtet)
Austritt Sonntag:
  DRZ: 05.01.2015 - 05.07.2015
  Austritt: 31.05.2015
  DRZ: 05.01.2015 - 31.05.2015 --> DRZ Dauer hier nur statt 26 Wochen nur 21 Wochen
Austritt unterwöchig (Mittwoch)
  DRZ: 05.01.2015 - 05.07.2015
  Austritt: 27.05.2015
  DRZ: 05.01.2015 - 27.05.2015 --> DRZ Dauer hier statt 26 Wochen nur 20,6 Wochen (28.05. u. 29.05. werden mit jeweiligen Wochenfaktor (hier 1/5) weggerechnet)

  • Eintritt
    • Tritt ein Mitarbeiter während des DRZ ein, so wird bei einem fixen DRZ ein verkürzter Durchrechnungszeitraum berechnet.
    • Bei unterwöchigen Eintritten, werden die nicht gearbeiteten Wochentage als Ausfalltage behandelt (je nach Wochenfaktor werden Mo-Fr, Mo-Sa, Mo-So betrachtet)
Eintritt Sonntag:
  DRZ: 05.01.2015 - 05.07.2015
  Eintritt: 01.06.2015
  DRZ: 01.06.2015 - 05.07.2015 --> DRZ Dauer hier nur 5 Wochen
Eintritt unterwöchig (Mittwoch)
  DRZ: 05.01.2015 - 05.07.2015
  Eintritt: 03.06.2015
  DRZ: 03.06.2015 - 05.07.2015 --> DRZ Dauer hier 4,6 Wochen (01.06. u. 02.06. werden mit Wochenfaktor (hier 1/5) weggerechnet)

Umsetzung in ALEX

Tägliche Ruhezeit

Begriffsbestimmung

Die tägliche Ruhezeit ist die Zeit, die dem Mitarbeiter nach Dienstende bis zum nächsten Arbeitsbeginn zur uneingeschränkten privaten Verfügung steht. Hierbei geht es also um die durchgehende Ruhezeit des Mitarbeiters von Dienstende bis zum nächsten Dienstbeginn.

Laut AZG ist dem Mitarbeiter eine durchgehende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Kollektivverträge können die Ruhezeit auf mind. 8 Stunden verkürzen (z.B. Gastgewerbe mind. 10 Stunden). Jedoch muss dann innerhalb der nächsten X Kalendertage eine Verlängerung einer täglichen oder eventuell auch wöchentlichen Ruhezeit gewährleistet sein. (Info: KEINE PRÜFUNG DER VERLÄNGERUNG DURCH ALEX!!!)

Verlängerte Ruhezeiten

Im Krankenanstalten-AZG gibt es seit 2015 eine neue Regelung, dass bei verlängerten Diensten die tägliche Ruhezeit sofort im Anschluss an den Dienst verlängert werden muss. Übersteigt ein Dienst 13 Stunden, so muss die tägliche Ruhezeit sofort mindestens 11 Stunden verlängert werden bzw. um die die 13 Stunden übersteigenden Zeiten.

Beispiele: 
           Dienst 14 Stunden
           Ruhezeit: 22 Stunden (14-13 = 1h --> 11h tägl Ruhezeit + 11h Ausgleichsruhe)
           Dienst 24 Stunden
           Ruhezeit: 22 Stunden (24-13 = 1h --> 11h tägl Ruhezeit + 11h Ausgleichsruhe) 
           Dienst 26 Stunden
           Ruhezeit: 24 Stunden (26-13 = 13h --> 11h tägl Ruhezeit + 13h Ausgleichsruhe) 

Kleine Rechenhilfe: Dienstdauer - 2 (aber mind. 22 Stunden Ruhezeit, bei Diensten >13 Stunden)

Gesetzliche Grundlagen

Umsetzung in ALEX

Wöchentliche Ruhezeit

Begriffsbestimmungen

Mitarbeiter haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden.

Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen auch auf 24 Stunden gekürzt werden, dabei muss aber innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit 36 Stunden betragen. Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden Ruhezeiten herangezogen werden.

Im Arbeitsruhegesetz (ARG) werden folgende Begriffe unterschieden:

  • Wochenendruhe: ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat
  • Wochenruhe: wenn durch die Diensteinteilung am Wochenende gearbeitet wird, muss in der Kalenderwoche 36 Stunden frei sein und muss einen ganzen Wochentag umschließen

Gesetzliche Grundlagen


In Alex werden daher auch 2 verschieden Betrachtung bzw. Prüfungsvarianten unterschieden:

Wochenruhe pro Woche

Hier wird geprüft ob in einer Woche die Mindestruhezeit eingehalten wurde. Dabei wird der größte Ruhezeitblock der Woche betrachtet.

Wie die Woche betrachtet wird (Mo 00:00 - So 24:00, Mo 06:00 - Mo 06:00, etc.) kann definiert werden.

Wochenruhe im Schnitt (DRZ)

Die Wochenruhe kann auch im Durchschnitt geprüft werden. Das heißt, das z.B in einzelnen Wochen nur 24 Stunden (oder sogar 0 Stunden) durchgehende Ruhezeit eingehalten werden muss, jedoch in einem DRZ von X Wochen die Ruhezeit wieder im Schnitt 36 Stunden betragen muss.

Hier dürfen immer nur alle mindestens 24-stündigen Ruhezeitblöcke zur Berechnung herangezogen werden, das heißt, das nicht jede Ruhezeit von z.B. 11 Stunden an die Wochenruhe angerechnet werden darf.

Grundsätzlich gibt es für die durchschnittliche Wochenruhe 2 verschiedene Betrachtungsweisen:

  • rollierende Betrachtung
  • fixe Betrachtung

Rollierende Betrachtung

Jede Woche ist sozusagen Ende des Betrachtungszeitraumes. Daher wird jede Woche die letzten X Wochen zurück betrachtet und nachgesehen ob die Mindestruhestunden eingehalten wurden.

Info: Beginn der Prüfung ist der Stichtag lt. Parameter "durchschn. Ruhezeit pro Woche: DRZ-Beginn u. -Dauer (Wochen)"

Fixe Betrachtung

Es gibt einen fixen Betrachtungszeitraum (DRZ) für die Berechnung der Mindestruhezeit. Am Ende dieses Betrachtungszeitraumes werden die letzten X Wochen angesehen und die Mindestruhezeit berechnet. Am Ende des DRZ wird immer nur bis maximal 24:00 die Ruhezeit angerechnet.

Abwesenheiten

Für diese Berechnung ist zu definieren welche Abwesenheiten für die Wochenruhe als Ruhezeit betrachtet werden sollen. Wird eine Abwesenheit NICHT als Ruhezeit gewertet, so wird diese mit einer "fiktiven Arbeitszeit" hinterlegt: Die Anrechnung erfolgt aufgrund des Tagessolls (Vollzeit 8 Stunden, aliquot Teilzeit). Der Beginn der fiktive Arbeitszeit kann mittels Parameter definiert werden (z.B. 7:30). Das Ende der fiktiven Arbeitszeit ergibt sich aus dem Beginn der fiktiven Arbeitszeit (z.B. um 07:30) plus die Tagessollstunden. Etwaige Pausenzeiten werden hier nicht berücksichtigt.

Beispiel:
         Dienstag: Dienst von 07:30 - 16:00 
         Mittwoch Urlaub
         Donnerstag: Dienst von 07:30 - 16:00
         --> Urlaub ist KEINE Ruhezeit und hat somit eine fiktive Arbeitszeit von 7:30 - 15:30 (Vollzeit 8h). Daher ist hier keine anrechenbare Ruhezeit für die Wochenruhe gegeben

Umsetzung in ALEX

Freie Wochenenden

In einigen Kollektivverträgen ist eine Mindestanzahl an freie oder auch teilweise freien Wochenenden definiert. (z.B: KV Tankstelle, SWÖ, etc.) Um diese Prüfen zu können, gibt es in ALEX verschiedene Parameter.

Umsetzung in ALEX

Anzahl an Nachtdiensten / verl. Diensten

Im KA-AZG bzw. in einigen Kollektivverträgen ist eine maximale Anzahl an Nachtdiensten bzw. verlängerten Diensten definiert. Diese kann in ALEX geprüft werden.

Gesetzliche Grundlagen

Umsetzung in ALEX

Bezahlte Pausen

Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden, muss eine Ruhepause von mindestens 30-Minuten eingehalten werden. Normalerweise werden diese Pausen nicht entlohnt und sind daher auch als Ruhezeit in den Diensten hinterlegt.

In Kollektivverträgen / Betriebsvereinbarungen können bezahlte Pausen vereinbart werden (z.B. Angestellte der SVA). Hierbei werden die Pausen zwar als Ruhezeit gerechnet, die Zeit der Pause jedoch als Arbeitszeit angerechnet.

Damit diese Zeiten jedoch nicht in die Arbeitszeitgesetzprüfungen der maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit hinzugerechnet werden, muss dies im Programm hinterlegt werden.

Umsetzung in ALEX

Sommerzeitumstellung und max. Arbeitszeiten

Ab Version 2017_18 bzw. ab Juli 2017 (für Standard-Kunden) wird KEINE Änderung der maximalen Arbeitszeitgrenzen am Tag bei der Sommerzeitumstellung gemacht. Das Problem hierbei ist immer der Oktober. Hier wird die Uhr eine Stunde zurückgestellt, weshalb Mitarbeiter im Nachtdienst eine Stunde länger arbeiten. TROTZDEM müssen die maximalen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Diese eine Stunde im Oktober wird nicht speziell behandelt!

Beispiel: Nachtdienstdauer: 12 Stunden
          max. tägliche AZ: 12 Stunden
          Nachtdienst am 01.10.: keine AZG Verletzung
          Nachtdienst am Tag der Umstellung: AZG Verletzung da die Dienstdauer nun 13 Stunden beträgt!


Info: Die maximale Wochenarbeitszeitgrenze wurde bei Sommerzeitumstellung auch vor dieser Version nicht um 1h erhöht!