Arbeitszeitgesetzprüfungen

Mit Hilfe der Arbeitszeitgesetzprüfungen prüft Alex® optional verschiedene Parameter, um sicherzustellen, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Folgende Prüfungen stehen zur Verfügung:

Tägliche Arbeitszeit

Begriffsbestimmung

  • Der Begriff „Arbeitszeit“ meint laut Arbeitszeitgesetz die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung ohne Ruhepausen.
  • Der Begriff "Tagesarbeitszeit" meint die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden

Die Tagesarbeitszeit darf einen gewissen Grenzwert nicht überschreiten. Bei der maximalen Tagesarbeitszeit handelt es sich um die durchgehende Dienstdauer und nicht um die Arbeitszeit an einem einzelnen Kalendertag.

  • tägl. Arbeitszeit bei Verlängerten Diensten

Der Grenzwert der maximalen täglichen Arbeitszeit kann sich bei Nachtdiensten (= verlängerter Dienst) ändern. Weiters gibt (bzw. gab) es hier für spezielle Berufsgruppen (z. B.: Ärzte) die Ausnahme, dass bei einem Dienst, der am Samstag oder am Tag vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden dauern dürfen. Diese Regelung wird jedoch bis 2020 in Schritten auf 29 Stunden verkürzt. (http://www.jusline.at/4_Verlaengerter_Dienst_KAAZG.html -> Absatz 4a)

Gesetzliche Grundlagen

Umsetzung

Wöchentliche Arbeitszeit

Begriffsbestimmung

  • Der Begriff „Wochenarbeitszeit“ meint laut Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 00:00 Uhr bis einschließlich Sonntag 24:00 Uhr.

Durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen kann der Zeitraum der Prüfung verschoben werden.

Bekannte Zeiträume:
        Montag 00:00 - Sonntag 24:00 (= laut AZG)
        Sonntag 00:00 - Samstag 24:00
        Mittwoch 07:00 - Mittwoch 07:00


Grundsätzlich gilt eine Höchstarbeitszeit pro Woche. Wird diese jedoch ausgedehnt, so muss zusätzlich die Einhaltung dieser Wochenarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum geprüft werden.

Gesetzliche Grundlagen

Wöchentliche Arbeitszeit (in der Einzelwoche)

Bei dieser Prüfung geht es immer um die maximale Höchstarbeitszeit in einer einzelnen Woche.

Umsetzung

Wöchentliche Arbeitszeit im Schnitt

Wird die wöchentliche Arbeitszeit ausgedehnt, so muss sichergestellt werden, dass im mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche nicht überschritten wird. Je nach Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung sind das 4, 17 oder 26 Wochen.

Der Durchrechnungszeitraum selbst kann wiederum rollierend oder über einen fixen Zeitraum geprüft werden.

  • Fixer DRZ:
    • Hier werden fixe Zeiträume geprüft (z.B.: 26 Wochen von Montag 05.01.2015 bis Sonntag 05.07.2015, weiters dann 26 Wochen beginnend mit Montag 06.07.2015 usw.)
  • Rollierender DRZ
    • Hier wird ein rollierender Zeitraum geprüft. Das bedeutet, dass jeden Sonntag (bzw. Wochentag für Prüfung) rückblickend betrachtet wird. (z.B.: 04.01. -> 26 Wochen zurück, 11.01. -> 26 Wochen zurück)
    • Jede Woche ist daher ein DRZ-Ende.
    • Potentiell kommt es hier leichter zu einer Überschreitung wie das folgende Bild zeigt:


Rollierender / fixer DRZ
Rollierender DRZ versus fixer DRZ.PNG

Berücksichtigung von Abwesenheiten

Laut §3 Abs.4a KA-AZG verkürzen ganztägige, geplante Abwesenheiten den Durchrechnungszeitraum. Kürzen Abwesenheiten den Durchrechnungszeitraum, so werden diese "neutral" betrachtet. Sie werden nicht in die Arbeitszeit gezählt und auch im DRZ nicht berücksichtigt (--> Kürzung von Dividend und Divisor) Sind an einem Tag sowohl Abwesenheitsstunden als auch Leistungsstunden vorhanden, so zählt dieser Tag nicht als Ausfallstag und verkürzt den Durchrechnungszeitraum daher auch nicht.

Ungeplante Abwesenheiten werden mit den entsprechenden Ausfallstunden berücksichtigt und daher wird auch der DRZ nicht gekürzt.

Mit welcher Wertigkeit der Durchrechnungszeitraum gekürzt wird (= Wochenfaktor), kann festgelegt werden.

Folgende Varianten sind bekannt:

Wochenfaktor        Wert eines Ausfalltages           Wochentage
     5                     0,2   (1/5)                Montag - Freitag 
     6                     0,167 (1/6)                Montag - Samstag
     7                     0,143 (1/7)                Montag - Sonntag
Beispiel:
  Wochenfaktor = 5
           Ein Abwesenheitstag von Montag - Freitag verkürzt den Durchrechnungszeitraum um 1/5 der Woche = 0,2 Wochen
  Wochenfaktor = 6
           Ein Abwesenheitstag von Montag - Samstag verkürzt den Durchrechnungszeitraum um 1/6 der Woche = 0,167 Wochen
  Wochenfaktor = 7
           Ein Abwesenheitstag von Montag - Sonntag verkürzt den Durchrechnungszeitraum um 1/7 der Woche = 0,143 Wochen


Welche Planungscodes als Ausfallstage zu werten sind, muss in den Einstellungen hinterlegt werden. Weiters muss definiert werden, ob eine Abwesenheit an einem Feiertag einen Ausfallstag darstellt und daher den Durchrechnungszeitraum kürzt oder nicht.

Achtung: Es sollte natürlich immer der Wochenfaktor mit dem Eintrag der Planungscodes zusammenpassen! Wird beispielsweise der Urlaub am Wochenende nicht eingetragen ist ein Wochenfaktor von 7 nicht passend! (Es bleibt immer ein "Wochenrest" von 2 Tagen über --> Wochenarbeitszeit = 0, Divisor = 0,286)

Beispiele

1) Geplante Abwesenheit = Ausfallstag:

Im folgenden Beispiel wurde ein Urlaubstag verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltag behandelt:

Einzelner Urlaubstag
DRZ geplante Abwesenheit ist Ausfallstag.png
Für die Kalenderwoche von 05.01. - 11.01. wird nun ein anderer Wochenfaktor berechnet:

Der Urlaubstag am 05.01. reduziert den Wochenfaktor von 1 um 1/5 (0,2)→ Wochenfaktor = 0,8
Die Stunden der Abwesenheit werden NICHT angerechnet.
Ist dies der einzige Ausfalltag in einem z.B. 26-wöchigen Durchrechnungszeitraum, so wird am Ende
die angefallene Arbeitszeit nicht durch 26, sondern nur durch 25,8 dividiert.


2) Geplante Abwesenheit ist kein Ausfalltag:

Im folgenden Beispiel wurde ein Fortbildungstag verplant. Fortbildungen werden hier NICHT als Ausfalltag behandelt:

Einzelner Fortbildungstag
DRZ geplante Abwesenheit ist KEIN Ausfallstag.png
Für die Kalenderwoche von 05.01. - 11.01. gibt es keine Änderung des Wochenfaktors.
Hier wird am Ende des z.B. 26-wöchigen Durchrechnungszeitraumes trotz Abwesenheit durch 26 dividiert.
Die Stunden des Fortbildungstages werden jedoch in die gesamte Arbeitszeit hineingerechnet.

3) Geplante Abwesenheit (=Ausfalltag) über ganze Woche:

Im folgenden Beispiel wurde eine ganze Woche Urlaub verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltag behandelt:

Ganze Woche Urlaub
DRZ geplante Abwesenheit ganze Woche.png
Wird eine gesamte Ausfallwoche geplant, so reduziert sich der Wochenfaktor um 1 Woche und die Stunden der Abwesenheit werden NICHT angerechnet.
Ist dies die einzige Abwesenheit im z.B. 26-wöchigen Durchrechnungszeitraum, so wird am Ende die angefallene Arbeitszeit nicht durch 26, sondern nur durch 25 dividiert.

4) Geplante Abwesenheit über Wochenende (Wochenfaktor=5):

Im folgenden Beispiel wird Urlaub über das Wochenende verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltage behandelt

Urlaub übers Wochenende
DRZ geplante Abwesenheit Wochenende.png
Wird eine Abwesenheit am Samstag oder Sonntag eingetragen, so wird der Wochenfaktor nicht gekürzt, da nur Abwesenheiten von Montag – Freitag den DRZ verkürzen.
In diesem Beispiel wird der DRZ um 2/5 (0,4 Wochen) gekürzt.
Ist dies die einzige Abwesenheit im z.B. 26-wöchigen Durchrechnungszeitraum, so wird am Ende die angefallene Arbeitszeit nicht durch 26, sondern nur durch 25,6 dividiert.

5) Geplante Abwesenheit über Wochenende (Wochenfaktor=7):

Im folgenden Beispiel wird Urlaub über das Wochenende verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltage behandelt

Urlaub übers Wochenende
DRZ geplante Abwesenheit Wochenende.png
Wird eine Abwesenheit am Samstag oder Sonntag eingetragen, so wird hier der Wochenfaktor gekürzt!
In diesem Beispiel wird der DRZ um 4/7 (0,571 Wochen) gekürzt.
Ist dies die einzige Abwesenheit im z.B. 26-wöchigen Durchrechnungszeitraum, so wird am Ende die angefallene Arbeitszeit nicht durch 26, sondern nur durch 25,429 dividiert.

6) Abwesenheit am Feiertag - Feiertag = Ausfalltag

Im folgenden Beispiel wird ein Urlaub am Feiertag verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltage behandelt und Ausfalltage gelten auch am Feiertag:

Urlaub am Feiertag
DRZ geplante Abwesenheit Feiertag.png
Der Urlaub am Feiertag verkürzt den Durchrechnungszeitraum ebenfalls um 1/5 → hier würde der DRZ um 0,4 Wochen gekürzt werden.

7) Abwesenheit am Feiertag - Feiertag KEIN Ausfalltag

Im folgenden Beispiel wird ein Urlaub am Feiertag verplant. Urlaube werden hier als Ausfalltage behandelt. Feiertage werden jedoch NICHT als Ausfalltage gezählt.

Urlaub am Feiertag
DRZ geplante Abwesenheit Feiertag.png
Der Urlaub am Feiertag verkürzt den Durchrechnungszeitraum NICHT. Hier würde der DRZ nur um 1/5 (0,2) gekürzt werden.
Der Feiertag bleibt unberücksichtigt.

Aus-/Eintritte während des DRZ

  • Austritt
    • Tritt ein Mitarbeiter während des DRZ aus, so endet der laufende DRZ mit dem Austrittsdatum.
    • Bei unterwöchigen Austritten, werden die restlichen Wochentage als Ausfalltage behandelt (je nach Wochenfaktor werden Mo-Fr, Mo-Sa, Mo-So betrachtet)
Austritt Sonntag:
  DRZ: 05.01.2015 - 05.07.2015
  Austritt: 31.05.2015
  DRZ: 05.01.2015 - 31.05.2015 --> DRZ Dauer hier nur statt 26 Wochen nur 21 Wochen
Austritt unterwöchig (Mittwoch)
  DRZ: 05.01.2015 - 05.07.2015
  Austritt: 27.05.2015
  DRZ: 05.01.2015 - 27.05.2015 --> DRZ Dauer hier statt 26 Wochen nur 20,6 Wochen (28.05. u. 29.05. werden mit jeweiligen Wochenfaktor (hier 1/5) weggerechnet)

  • Eintritt
    • Tritt ein Mitarbeiter während des DRZ ein, so wird bei einem fixen DRZ ein verkürzter Durchrechnungszeitraum berechnet.
    • Bei unterwöchigen Eintritten werden die nicht gearbeiteten Wochentage als Ausfalltage behandelt (je nach Wochenfaktor werden Mo-Fr, Mo-Sa, Mo-So betrachtet)
Eintritt Sonntag:
  DRZ: 05.01.2015 - 05.07.2015
  Eintritt: 01.06.2015
  DRZ: 01.06.2015 - 05.07.2015 --> DRZ Dauer hier nur 5 Wochen
Eintritt unterwöchig (Mittwoch)
  DRZ: 05.01.2015 - 05.07.2015
  Eintritt: 03.06.2015
  DRZ: 03.06.2015 - 05.07.2015 --> DRZ Dauer hier 4,6 Wochen (01.06. u. 02.06. werden mit Wochenfaktor (hier 1/5) weggerechnet)

Umsetzung

Tägliche Ruhezeit

Begriffsbestimmung

Die tägliche Ruhezeit ist die Zeit, die dem Mitarbeiter nach Dienstende bis zum nächsten Arbeitsbeginn zur uneingeschränkten privaten Verfügung steht. Hierbei geht es also um die durchgehende Ruhezeit des Mitarbeiters von Dienstende bis zum nächsten Dienstbeginn.

Laut AZG ist dem Mitarbeiter eine durchgehende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Kollektivverträge können die Ruhezeit auf mind. 8 Stunden verkürzen (z.B. Gastgewerbe mind. 10 Stunden). Jedoch muss dann innerhalb der nächsten Kalendertage eine Verlängerung einer täglichen oder eventuell auch wöchentlichen Ruhezeit gewährleistet sein. (Info: hier erfolgt keine automatische Alex®-Prüfung!!!)

Verlängerte Ruhezeiten

Im Krankenanstalten-AZG gibt es seit 2015 eine neue Regelung, dass bei verlängerten Diensten auch die tägliche Ruhezeit sofort im Anschluss an den Dienst verlängert werden muss. Übersteigt ein Dienst 13 Stunden, so muss die tägliche Ruhezeit sofort mindestens 11 Stunden verlängert werden bzw. um die die 13 Stunden übersteigenden Zeiten.

Beispiele: 
           Dienst 14 Stunden
           Ruhezeit: 22 Stunden (14-13 = 1h (aber Verlängerung um mindestens 11 h) --> 11h tägl. Ruhezeit + 11h Ausgleichsruhe)
           Dienst 24 Stunden
           Ruhezeit: 22 Stunden (24-13 = 11h --> 11h tägl. Ruhezeit + 11h Ausgleichsruhe) 
           Dienst 26 Stunden
           Ruhezeit: 24 Stunden (26-13 = 13h --> 11h tägl. Ruhezeit + 13h Ausgleichsruhe) 

Kleine Rechenhilfe: Dienstdauer - 2 (aber mind. 22 Stunden Ruhezeit, bei Diensten >13 Stunden)

Gesetzliche Grundlagen

Umsetzung

Wöchentliche Ruhezeit

Begriffsbestimmungen

Mitarbeiter haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden.

Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen auch auf 24 Stunden gekürzt werden, dabei muss aber innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit 36 Stunden betragen. Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden Ruhezeiten herangezogen werden.

Im Arbeitsruhegesetz (ARG) werden folgende Begriffe unterschieden:

  • Wochenendruhe: ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat
  • Wochenruhe: wenn durch die Diensteinteilung am Wochenende gearbeitet wird, muss in der Kalenderwoche 36 Stunden frei sein und muss einen ganzen Wochentag umschließen


Gesetzliche Grundlagen


Alex® kann daher auch zwei verschiedene Prüfungsvarianten anbieten:


Wochenruhe pro Woche

Hier wird geprüft, ob in einer Woche die Mindestruhezeit eingehalten wurde. Dabei wird der größte Ruhezeitblock der Woche betrachtet.

Wie die Woche betrachtet wird (Mo 00:00 - So 24:00, Mo 06:00 - Mo 06:00, etc.), kann definiert werden.

Wochenruhe im Schnitt (DRZ)

Die Wochenruhe kann auch im Durchschnitt geprüft werden. Das heißt, dass z.B. in einzelnen Wochen nur 24 Stunden (oder sogar 0 Stunden) durchgehende Ruhezeit eingehalten werden muss, jedoch in einem DRZ von beispielsweise 4 Wochen die Ruhezeit wieder im Schnitt 36 Stunden betragen muss.

Hier dürfen immer nur alle mindestens 24-stündigen Ruhezeitblöcke zur Berechnung herangezogen werden, das heißt, dass nicht jede Ruhezeit von z.B. 11 Stunden an die Wochenruhe angerechnet werden darf.

Grundsätzlich gibt es für die durchschnittliche Wochenruhe zwei verschiedene Betrachtungsweisen:

  • rollierende Betrachtung
  • fixe Betrachtung

Rollierende Betrachtung

Jede Woche ist sozusagen Ende des Betrachtungszeitraumes. Daher wird jede Woche die letzten 'x' Wochen rückwirkend betrachtet und nachgesehen, ob die Mindestruhestunden eingehalten wurden.

Info: Beginn der Prüfung ist der Stichtag lt. Parameter "durchschn. Ruhezeit pro Woche: DRZ-Beginn u. -Dauer (Wochen)"

Fixe Betrachtung

Es gibt einen fixen Betrachtungszeitraum (DRZ) für die Berechnung der Mindestruhezeit. Am Ende dieses Betrachtungszeitraumes werden die letzten 'x' Wochen angesehen und die Mindestruhezeit berechnet. Am Ende des DRZ wird immer nur bis maximal 24:00 die Ruhezeit angerechnet.

Abwesenheiten

Für diese Berechnung ist zu definieren, welche Abwesenheiten für die Wochenruhe als Ruhezeit betrachtet werden sollen. Wird eine Abwesenheit nicht als Ruhezeit gewertet, so wird diese mit einer "fiktiven Arbeitszeit" hinterlegt: Die Anrechnung erfolgt aufgrund des Tagessolls (Vollzeit 8 Stunden, Teilzeit aliquot). Der Beginn der fiktive Arbeitszeit kann mittels Parameter definiert werden (z.B. 7:30). Das Ende der fiktiven Arbeitszeit ergibt sich aus dem Beginn der fiktiven Arbeitszeit (z.B. um 07:30) plus die Tagessollstunden. Etwaige Pausenzeiten werden hier nicht berücksichtigt.

Beispiel:
         Dienstag: Dienst von 07:30 - 16:00 
         Mittwoch Urlaub
         Donnerstag: Dienst von 07:30 - 16:00
         --> Urlaub ist KEINE Ruhezeit und hat somit eine fiktive Arbeitszeit von 7:30 - 15:30 (Vollzeit 8h). Daher ist hier keine anrechenbare Ruhezeit für die Wochenruhe gegeben.

Umsetzung

Freie Wochenenden

In einigen Kollektivverträgen ist eine Mindestanzahl an freien oder auch teilweise freien Wochenenden definiert. (z.B.: KV Tankstelle, SWÖ, etc.) Um diese Prüfen zu können, gibt es verschiedene Parameter.

Umsetzung

Anzahl an Nachtdiensten / verl. Diensten

Im KA-AZG bzw. in einigen Kollektivverträgen ist eine maximale Anzahl an Nachtdiensten bzw. verlängerten Diensten definiert. Dieser Wert kann von Alex® geprüft werden.

Gesetzliche Grundlagen

Umsetzung

Bezahlte Pausen

Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten eingehalten werden. Normalerweise werden diese Pausen nicht entlohnt und sind daher auch als Ruhezeit in den Diensten hinterlegt.

In Kollektivverträgen / Betriebsvereinbarungen können bezahlte Pausen vereinbart werden. Hierbei werden die Pausen zwar als Ruhezeit gerechnet, die Zeit der Pause jedoch gleichzeitig als Arbeitszeit angerechnet.

Damit diese Zeiten jedoch nicht in die Arbeitszeitgesetzprüfungen der maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit hinzugerechnet werden, muss dies entsprechend hinterlegt werden.

Umsetzung

Sommerzeitumstellung und max. Arbeitszeiten

Ab Version 2017_18 bzw. ab Juli 2017 (für Standard-Kunden) wird KEINE Änderung der maximalen Arbeitszeitgrenzen am Tag bei der Sommerzeitumstellung gemacht. Das Problem hierbei ist immer der Oktober. Hier wird die Uhr eine Stunde zurückgestellt, weshalb Mitarbeiter im Nachtdienst eine Stunde länger arbeiten. TROTZDEM müssen die maximalen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Diese eine Stunde im Oktober wird nicht speziell behandelt!

Beispiel: Nachtdienstdauer: 12 Stunden
          max. tägliche AZ: 12 Stunden
          Nachtdienst am 01.10.: keine AZG Verletzung
          Nachtdienst am Tag der Umstellung: AZG Verletzung da die Dienstdauer nun 13 Stunden beträgt!


Info: Die maximale Wochenarbeitszeitgrenze wurde bei Sommerzeitumstellung auch vor dieser Version nicht um 1 Stunde erhöht!


AZG-Fehler auswerten

7up: AZG-Fehlerkonten (7up)

AZG Fehler begründen

Es ist möglich, trotz eines schweren AZG-Fehlers im Status Planung den Statuswechsel durchzuführen und den Plan in den Status Ist zu setzen. Voraussetzung dafür sind:

  • die Angabe einer Begründung
  • der Benutzer muss das notwendige Recht dazu haben

Fehler begründen

Bei Mitarbeitern mit AZG Fehler mittels rechter Maustaste das Menü aufrufen und mit der neuen Funktion "Fehler begründen" den Grund der AZG-Verletzung dokumentieren.

Im Kontextmenü "Fehler begründen" auswählen
Begründung neu.png


Die Begründung wird dann im Tooltip wie folgt angezeigt:

Anzeige im Tooltip, z. B.: "Notfall"
Tooltip AZG.png

Anwendung bei Poolpersonal

Um die Funktion für das Poolpersonal ebenfalls anwenden zu können, muss in den Systemeinstellungen folgender Parameter aktiviert sein:

Anwendung bei Poolpersonal
Poolzuteilung.png

Spezielle Berechtigung für den Dienstplaner

Um diese Funktion nutzen zu können, muss der Dienstplaner über SUPERVISOR-Berechtigungen verfügen oder es muss folgende Berechtigung vergeben werden:

  • Status Planung: Fehler Begründen